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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 2.3 Anwendungs-/Übergangsregelungen

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

2.3 Anwendungs-/Übergangsregelungen

Die neuen Regelungen in §§ 183 und 183a AO gelten ab dem 1.1.2024 in allen offenen Fällen. Daher ist unerheblich, für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt die gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgt.

Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung können Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, nach Art. 97 § 39 Abs. 3 EGAO nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 (bis zum 31.12.2025) abweichend von § 183 Abs. 1-3 AO auch nach Maßgabe des § 183 AO a. F. dem Empfangsbevollmächtigten wirksam bekannt gegeben werden.