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Besteuerung der Personengesellschaften - Typisch & atypisch stille Gesellschaft

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Besteuerung der Personengesellschaften

Typisch & atypisch stille Gesellschaft

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Typisch stille Gesellschaft

Der typisch stille Gesellschafter ist nicht an den stillen Reserven des Handelsgewerbes, an welchem seine stille Beteiligung besteht, beteiligt (Vgl. Mailänder, in: Weitnauer, Handbuch Venture Capital, 7. Auflage 2022, Teil D, Rn. 268). Beteiligungen an einer typisch stillen Gesellschaft i.S.d. § 230 HGB sind steuerrechtlich trotz ihres gesellschaftsrechtlichen Charakters als Forderung des stillen Gesellschafters gegenüber dem Inhaber des Handelsgewerbes zu bilanzieren und zu bewerten (Vgl. BFH v. 27.3.2012 – I R 62/08, BStBl. II 2012, 745).

Dementsprechend sind Teilwertabschreibungen auf die Forderung steuerrechtlich zulässig.

Der typisch stille Gesellschafter erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 1. Alt. EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Selbiges gilt auch für den Darlehensgeber eines partiarischen Darlehens gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 2. Alt. EStG.

Atypisch stille Gesellschaft

Eine besondere Form der stillen Gesellschaft ist die sog. atypisch stille Gesellschaft, welche ausschließlich steuerrechtlich bestehen kann. Eine atypisch stille Gesellschaft liegt dann vor, wenn vom gesetzlich vorgesehen Regelstatut der stillen Gesellschaft i.S.d. §§ 230 ff. HGB derart stark abgewichen wird, dass der stille Gesellschafter nicht als bloßer Geldgeber, sondern als Mitunternehmer anzusehen ist. Ein stiller Gesellschafter ist als Mitunternehmer anzusehen, wenn ihm erweiterte Kontroll- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden (Mitunternehmerinitiative) und eine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens sowie an einem eventuell bestehenden Geschäfts- oder Firmenwert zugesagt ist (Mitunternehmerrisiko). Maßgebend für die Abwägung ist stets eine Gesamtfallbetrachtung, in welcher die vertragliche Gestaltung unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zu würdigen ist.

Anders als der stille Gesellschafter, welcher Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 1. Alt. EStG erzielt, ist der atypisch stille Gesellschafter Mitunternehmer und erzielt daher Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (Vgl. H 15.8 Abs. 1 „Stiller Gesellschafter“ EStH).

  • Eine atypisch stille Gesellschaft weist einige steuerliche Besonderheiten auf:
  • Es besteht keine Buchführungspflicht der atypisch stillen Gesellschaft;
  • Die Gewinnermittlung erfolgt auf Basis der Bilanz des Inhabers des Handelsgewerbes;
  • Die atypisch stille Gesellschaft hat kein eigenes Gesamthandsvermögen;
  • Sonderbetriebsvermögen ist nur beim atypisch stillen Gesellschafter, nicht aber beim Inhaber des Handelsgewerbes möglich;
  • Nicht die atypisch stille Gesellschaft, sondern der Inhaber des Handelsgewerbes ist Schuldner der Gewerbesteuer i.S.d. § 5 (1) S. 1 GewStG (Vgl. BFH v. 12.11.1985 - VIII R 364/83, BStBl. II 1986, 311).

Besonderheiten

Sofern Gesellschafter einer stillen Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft sind, gelten insoweit die besonderen Verlustausgleichsregelungen des § 15 (4) S. 6-8 EStG im Fall einer atypisch stillen Gesellschaft und nach § 20 (1) Nr. 4 S. 2 EStG im Fall einer typisch stillen Gesellschaft. Etwaige Korrekturen nach beiden Normen sind bei der beteiligten Kapitalgesellschaft außerbilanziell vorzunehmen.