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BGB (Mündliche Prüfung) - Unerlaubte Handlungen/Deliktsrecht

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BGB (Mündliche Prüfung)

Unerlaubte Handlungen/Deliktsrecht

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Ansprüche wegen unerlaubter Handlung werden in den §§ 823 ff. BGB geregelt und deliktische Ansprüche genannt.

Zunächst betrachten wir die Tatbestände des Deliktsrechts.

In diesen Haftungstatbeständen wird geregelt, dass derjenige zum Schadensersatz verpflichtet wird, welcher bei einem anderen einen Schaden durch ein rechtwidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht (Verschuldensprinzip). Das Verschulden muss hierbei allerdings vom Geschädigten bewiesen werden.

Schadenersatzansprüche ergeben sich also immer dann, wenn durch eine unerlaubte Handlung ein in § 823 Abs. 1 BGB genanntes Rechtsgut verletzt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die unerlaubte Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Beispiel

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Beim Rückwärts-Einparken fährt A fahrlässig eine Umgrenzungsmauer vom Garten des B kaputt. A haftet B wegen einer Eigentumsschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB.

Ein Anspruch wegen einer unerlaubten Handlung ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB aber auch dann, wenn gegen ein sog. Schutzgesetz verstoßen wird.

Beispiel

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A schlägt B mit der Faust ins Gesicht. Hier hat A eine Körperverletzung nach § 223 StGB begangen. Er hat gegen ein Schutzgesetz verstoßen und B kann von ihm aus § 823 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld verlangen.

Auch hier gibt es analog zur Geschäftsfähigkeit aus den vertraglichen Schuldverhältnissen die sogenannte Deliktsfähigkeit. Im Deliktsrecht wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass jeder deliktsfähig ist, also alle Menschen in der Lage sind, sich der Folgen ihres Handelns bewusst zu sein.

Aber auch wie im Schuldrecht kann davon ausgegangen werden, dass es Personengruppen gibt, denen diese Einsichtsfähigkeit fehlt oder bei denen diese noch nicht vollkommen ausgereift ist. Daher kennt auch das Deliktsrecht Ausnahmen in Form der Deliktsunfähigkeit und der beschränkten Deliktsfähigkeit, welche in den §§ 827 und 828 BGB geregelt sind.

Die Norm des § 827 BGB schließt die Verantwortlichkeit des Täters für Handlungen aus, die er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat, wenn er sich also im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Hat sich der Schädiger aber zurechenbar selbst durch alkoholische Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat, normiert § 827 S. 2 BGB eine Verantwortlichkeit für Fahrlässigkeit.

§ 828 BGB regelt die Deliktsfähigkeit von Kindern bzw. Minderjährigen und dient dem Schutz des Minderjährigen vor einer Haftung wegen unerlaubter Handlung. Bis einschließlich sechs Jahre sind Kinder gem. § 828 Abs. 1 BGB nicht deliktsfähig. Das bedeutet, sie haften (abgesehen von dem Sonderfall des § 829 BGB) nicht für einen Schaden, den sie einer anderen Person zufügen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. In Betracht kann unter den Voraussetzungen des § 832 BGB allerdings ein Anspurch des Geschädigten gegen den oder die Aufsichtspflichtigen kommen. Diese Haftung tritt allerdings nur dann ein, wenn eine Aufsichtspflicht verletzt worden ist und der Schaden bei ordnungsgemäßer Aufsichtsführung nicht entstanden wäre. 

Merke

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Das weit verbreitete Schild mit der Aufschrift "Eltern haften für ihre Kinder!" findet daher im Gesetz keine Grundlage. Die Eltern eines minderjährigen Kindes haften vielmehr für von diesem verursachte Schäden nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Ist der Minderjährige zwischen sieben und 17 Jahren alt, kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen im Einzelfall an. Zu prüfen ist dann, ob er nach seiner Verstandesentwicklung fähig ist, die Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. 

Speziell für Unfälle im motorisierten Verkehr, d.h. bei Unfällen mit Kfz, Schienenbahnen und Schwebebahnen gilt § 828 Abs. 2 BGB, der die Grenze für die Deliktsfähigkeit – mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz – auf zehn Jahre hinaufsetzt. Dieses Regelung geht ausweislich der Gesetzesbegründung auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse zurück, wonach Kinder aufgrund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten.

Ist eine Person deliktsfähig, ist die Haftung abhängig davon, ob und inwiefern der jeweilige Haftungstatbestand ein Verschulden vorsieht. Das Deliktsrecht kennt drei Haftungsmöglichkeiten:

  • die Haftung für Verschulden (ohne Vermutung),
  • die Haftung für vermutetes Verschulden und
  • die Gefährdungshaftung.

Die Haftung im Deliktsrecht ist, wie festgestellt, grundsätzlich von einem Verschulden des Schädigers abhängig. Das Deliktsrecht sieht eine Reihe von Vorschriften vor (z.B. § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB), die dann greifen, wenn dem Schädiger ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Bei der Haftung für vermutetes Verschulden wird das Verschulden des Schädigers von vornherein vermutet. Der Schädiger muss hier im Zweifel nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft und er nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist (z.B. § 836 Abs. 1 BGB).

Beispiel

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O läuft auf dem Gehweg entlang und wird von einem herunterfallenden Dachziegel am Kopf getroffen. Sie erleidet schwere Kopfverletzungen.

Hier wird grundsätzlich vermutet, dass der Gebäudebesitzer eine Sicherungspflicht verletzt hat, § 836 BGB.

Insofern unterscheiden sich die Verschuldenshaftung und die Haftung für vermutetes Verschulden darin, wer die Beweislast für die Schuldfrage trägt. Bei der Verschuldenshaftung trägt diese der Geschädigte, im zweiten Fall der Schädiger selbst. Dies kann in Gerichtsprozessen von entscheidender Bedeutung sein.

Bei der Gefährdungshaftung haftet der Schädiger grundsätzlich immer, auch wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt, da er allein durch den Gebrauch oder Besitz einer bestimmten Sache ein besonderes Risiko schafft. Typische Beispiele sind hier die Halterhaftung nach § 7 StVG bei Kraftfahrzeugen oder nach § 833 S. 1 BGB bei Haustieren, die als sog. Luxustiere gehalten werden, also nicht der Erwerbstätigkeit, dem Beruf oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt sind.

Beispiel

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Der Hund B des C, der von C als Haustier gehalten wird, beißt den Spaziergänger V in das Bein, sodass dessen Hose beschädigt wird und er eine behandlungsbedürftige Bisswunde erleidet. V kann in diesem Fall von C als Tierhalten nach Maßgabe des § 833 S. 1 BGB Ersatz für die ihm entstandenen Schäden verlangen. Diese Haftung ist unabhängig davon, ob den C ein Verschulden daran trifft, dass B gebissen hat.

Anders könnte es z.B. dann sein, wenn B von C als Blindenführhund gehalten wird C auf B angewiesen ist, um z.B. den Weg zu seiner Arbeit bewältigen zu können. In diesem Fall dient der Blindenhund jedenfalls mittelbar dem Unterhalt des Blinden. Dann würde nicht mehr die Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB eingreifen, sondern die Haftung würde sich nach § 833 S. 2 BGB richten. Hier greift eine Haftung für vermutetes Verschulden. C hätte also die Möglichkeit, zu beweisen, dass ihn an dem Biss durch C kein Verschulden trifft.