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Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Der Normalfall eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes ist, dass er angeschafft wird, seine Anschaffungskosten aber erst im Laufe der Zeit, nämlich der Nutzungsdauer, zu Aufwendungen führen, nämlich in Form der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Aus Vereinfachungsgründen gilt allerdings folgende Sonderregelung für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter. Für
abnutzbare
bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens,
die einer selbständigen Nutzung fähig sind und
deren Anschaffungskosten
bis 800 € netto betragen,
geringwertiges Wirtschaftsgut im engeren Sinne
können sofort abgeschrieben werden, § 6 Abs. 2 EStG.
über 250 € und bis maximal 1.000 € betragen
geringwertiges Wirtschaftsgut im weiteren Sinne
Einstellung in Sammelposten
mögliche Abschreibung dieses Sammelpostens über fünf Jahre, § 6 Abs. 2a EStG.
Merke
Beispiel
Die Kosten von 2.000 € werden im Jahre der Anschaffung, also in Jahr 01, als Aufwand angesetzt und nicht etwa über die Laufzeit der Stifte verteilt.
Beispiel
Stühle sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und einer selbständigen Nutzung fähig. Ihre Anschaffungskosten liegen pro Stuhl bei (690/4)/1,19 = 172,5/4 = 144,96 € (netto!) und also unter dem o.e. Grenzwert von 250 €. Damit können die Aufwendungen sofort als Aufwand verrechnet werden und werden nicht über die Laufzeit verteilt.
Beispiel
Die Grenze von 250 € (netto) gilt unabhängig von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Insofern sind die Bürostühle sehr wohl als geringwertige Wirtschaftsgüter im engeren Sinne aufzufassen und daher sofort abzuschreiben.
Beispiel
Es handelt sich um geringwertige Wirtschaftsgüter im weiteren Sinne, da die Anschaffungskosten mit 800/1,19 = 672,27 € größer sind als 250 € und kleiner als 1.000 €. Die Stühle können daher in einen Sammelposten eingestellt werden. Dieser ist über fünf Jahre abzuschreiben, völlig unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer der Stühle. Die Abschreibungen betragen daher 672,27/5 = 134,45 € pro Jahr.
Beispiel
Dass zwei der zehn Stühle aus dem Sammelposten ausscheiden, ist unerheblich. Es kommt nicht etwa zu einer außerplanmäßigen Abschreibung in Höhe des Restbuchwerts der zwei Stühle, sondern die Abschreibungen in Höhe von 134,45 € pro Jahr werden fortgeführt.