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Absetzungen für Abnutzungen, im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Abschreibungen bezeichnet, ermöglichen die Berücksichtigung des Wertverlustes abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese Güter, wie Büroeinrichtungen, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Gebäude, Software oder Patente, unterliegen einer zeitlich begrenzten Nutzung und einem damit verbundenen Wertverzehr. Die rechtliche Grundlage für Abschreibungen findet sich im Handelsrecht in § 253 ff. HGB und im Steuerrecht in § 7 Einkommensteuergesetz.
Im Handelsrecht wird von Abschreibungen gesprochen, während das Steuerrecht den Begriff Absetzung für Abnutzung verwendet. Beide Regelungen zielen darauf ab, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Nicht abnutzbare Anlagegüter hingegen, wie beispielsweise Grundstücke, unterliegen keiner Abschreibung, da ihre Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist und kein Wertverlust angenommen wird.
Handelsrechtliche Abschreibungen
Das Handelsrecht unterscheidet zwischen:
- Planmäßigen Abschreibungen beim abnutzbaren Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 1-4 HGB),
- Außerplanmäßigen Abschreibungen beim abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 5, 6 HGB).
Steuerrechtliche Abschreibungen
Das Steuerrecht umfasst unter anderem folgende Arten der Abschreibung:
- Absetzung für Abnutzung (AfA),
- Absetzung für Substanzverringerung (AfS) (§ 7 Abs. 6 EStG),
- Teilwertabschreibung:Abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG),
- Nicht abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG),
- Umlaufvermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG),
- Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG),
- Lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 1-5 EStG),
- Degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2, Abs. 5 EStG),
- Sonderabschreibungen (z. B. § 7b, § 7c, § 7g Abs. 5, 6 EStG),
- Erhöhte Abschreibungen (§§ 7h, 7i EStG),
- Bewertungsfreiheit (§ 6 Abs. 2, 2a EStG),
- Übertragung stiller Reserven (§ 6b EStG, R 6.5, R 6.6 EStR).
Maßgeblichkeitsgrundsatz und steuerliche Besonderheiten
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die steuerliche Gewinnermittlung an die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gebunden (§§ 238 Abs. 1, 243 Abs. 1 HGB). § 5 Abs. 6 EStG regelt dabei, dass steuerrechtliche Bewertungsvorschriften wie die Absetzung für Abnutzung Vorrang vor handelsrechtlichen Ansätzen haben.
Bei steuerrechtlichen Wahlrechten, wie beispielsweise der Sonderabschreibung oder Bewertungsfreiheit, können steuerliche Werte ab Anwendung des BilMoG unabhängig von der Handelsbilanz angesetzt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Abweichende Wertansätze zwischen Handels- und Steuerbilanz sind im Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG zu dokumentieren.
Merke
Pflicht zur Abschreibung
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die dem Betrieb dienen und deren Nutzung sich auf mehr als ein Jahr erstreckt, unterliegen einem Wertverzehr. Die Abschreibung gemäß §§ 7 ff. EStG verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Es besteht eine Pflicht zur Vornahme der Absetzung für Abnutzung.
Unterlässt der Steuerpflichtige die AfA, wird das Wirtschaftsgut falsch bewertet, was zu einer fehlerhaften Bilanz führt und eine Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG notwendig machen kann. Für Fälle, in denen eine Bilanzberichtigung nicht mehr möglich ist, gelten die Regelungen in H 7.4 EStH („Unterlassene oder überhöhte AfA“).
Überblick über die AfA
Hinweis
In den nachfolgenden Videos erhalten Sie einen Überblick über das Thema AfA.
Bitte beachten Sie, dass im ersten Video („Überblick über die AfA“) noch die alte Rechtslage dargestellt ist.
- Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG wird beispielsweise noch nicht angesprochen.
- In Bezug auf die AfA nach § 7g Abs. 5 EStG wird noch mit 20 % operiert.
An der Erstellung neuer Videos zum Thema wird derzeit mit Hochdruck gearbeitet.
Digital AfA
Informationen zur Digial-AfA aus dem BMF-Schreiben vom 22.02.2021 erhalten Sie in diesem Video.