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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Beispiele der Zinsschrankenregelung

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Beispiele der Zinsschrankenregelung

Beispiele der Zinsschrankenregelung

Zur Verdeutlichung der Zinsschranke schauen wir uns ein Beispiel mit Berechnung an.

Zunächst klären wir den Ausnahmetatbestand der Freigrenze (!) von 3.000.000 € durch das folgende Beispiel:

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEin Gewerbebetrieb, welcher unter die Regelung des § 4h EStG fällt, liefert für das Wirtschaftsjahr 01 alternativ folgende Daten:
Posten Fall 1 Fall 2 Fall 3
Zinserträge2.500.0002.500.0001.800.000
Zinsaufwendungen2.900.0001.200.0004.950.000

Berechnung des Zinssaldos

Zunächst errechnet man den Zinssaldo.

Posten Fall 1 Fall 2 Fall 3
Zinserträge2.500.0002.500.0001.800.000
Zinsaufwendungen2.900.0001.200.0004.950.000
Zinssaldo-400.0001.300.000-3.150.000

Im 1. Fall liegt der Zinssaldo bei „lediglich“ 400.000 € und unterschreitet damit die maßgebliche Freigrenze von 3.000.000 €. Die Zinsschranke ist daher nicht anzuwenden, die Zinsaufwendungen von 2.900.000 € können komplett im Wirtschaftsjahr 2016 in Abzug gebracht werden. Im Fall 2 unterschreiten die Zinsaufwendungen die Zinserträge und können somit ebenfalls unbeschränkt abgezogen werden. Lediglich im Fall 3 ist die Zinsschranke anzuwenden, denn zum einen überschreiten die Zinsaufwendungen die Zinserträge und zum anderen tun sie das in einem Ausmaß, das die Freigrenze von 3.000.000 € überschreitet, denn der negative Zinssaldo liegt bei 3.150.000 €.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Einzelgewerbetreibende Max aus Bochum erzielt im Wirtschaftsjahr 01 einen steuerlichen Gewinn (vor Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG) von 2.000.000 €. Hierin sind Zinsaufwendungen als auch Zinserträge enthalten, und Pauschalabschreibungen für den Sammelposten für GWG in Höhe von 1.000.000 €. Der negative Zinssaldo beläuft sich auf
a) 800.000 € und
b) 3.250.000 €
c) 4.000.000 €.

Im Falle a) liegt der negative Zinssaldo unterhalb der gesetzlichen Freigrenze von 3.000.000 €, die Zinsschrankenregelung ist deswegen nicht anzusetzen. Das steuerliche Ergebnis vor Anwendung von § 4h EStG braucht damit nicht korrigiert zu werden, der steuerliche Gewinn beläuft sich also auch nach Anwendung von § 4h EStG auf 2.000.000 €.

Im Fall b) ist der Fall komplizierter. Der Zinssaldo liegt mit 3.250.000 € oberhalb der Freigrenze, damit ist die Zinsschrankenregelung anzuwenden. Das steuerliche EBITDA wird ermittelt als

Steuerliches EBITDA = steuerliches Ergebnis - negativer Zinssaldo + Abschreibung

= 2.000.000 -(- 3.250.000) + 1.000.000

= 2.000.000 + 3.250.000 + 1.000.000

= 6.250.000 €.

Damit ist lediglich ein Betrag von 0,3·steuerlichem EBITDA = $\ 0,3 \cdot 6.250.000 = 1.875.000\ € $ als Zinsaufwand im Jahre 2016 beschränkt (!) zu berücksichtigen, entsprechend ist hier ein Betrag von

Vortrag = negativer Zinssaldo – berücksichtigungsfähiger Betrag

= 3.250.000 – 1.875.000

= 1.375.000 €

in der Zukunft erst zu berücksichtigen.

Im Fall c) ist lediglich ein Betrag von $\ 0,3 \cdot $ steuerlichem EBITDA $\ = 0,3 \cdot (2.000.000 + 4.000.000 + 1.000.000) = 0,3 \cdot 7.000.000 = 2.100.000\ € $ als Zinsaufwand im Jahre 2016 beschränkt (!) abzugsfähig. Entsprechend ist $\ 4.000.000 – 2.100.000 = 1.900.000\ € $ vorzutragen in die nächsten Jahre. Also sind 2.100.000 € unbeschränkt abzugsfähig im Jahre 2016, die restlichen 1.900.000 € sind abzugsfähig ab dem Jahre 2017.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenBei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs geht der Zinsvortrag verloren (§ 4h Abs. 5 Satz 1 EStG). Ebenso geht er anteilig verloren bei Ausscheiden eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft, und zwar entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote (§ 4h Abs. 5 Satz 2 EStG).

Wir hatten oben bereits den ersten Ausnahmetatbestand der Zinsschrankenregelung, nämlich die Freigrenze von 3.000.000 € angesprochen. Weitere Ausnahmetatbestände sind,

  • die fehlende Konzernzugehörigkeit (§ 4h Abs. 2 Satz 1 b EStG) und
  • vergleichbare Eigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 Satz 1 c EStG).

Zur fehlenden Konzernzugehörigkeit ist zu sagen, dass eine Unternehmung nicht unter die Zinsschranke fällt, wenn sie nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (= stand alone-Klausel). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Unternehmung wirklich in den Konzernabschluss integriert wird, sondern ob lediglich die Möglichkeit hierzu besteht.

Die vergleichbare Eigenkapitalquote ist der letzte Ausnahmetatbestand. Wenn die Eigenkapitalausstattung des fraglichen Unternehmens am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags nahezu jener des Konzern entspricht oder darüber liegt, so ist die Unternehmung nicht einzubeziehen in die Zinsschrankenregelung. Eine Unterschreitung der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich.

Merke

Hier klicken zum AusklappenDer Sinn der Regelung besteht darin, dass keine übermäßige Fremdfinanzierung bei einem Betrieb vorliegt, wenn dessen Eigenkapital prozentual mindestens annähernd gleich hoch ist wie jener des Gesamtkonzerns.