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Bewertung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern und Sammelposten

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Die Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und Sammelposten ermöglichen eine vereinfachte und steuerrechtlich zulässige Behandlung bestimmter Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Sie sind in § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG geregelt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • selbstständig nutzungsfähig (§ 6 Abs. 2 S. 2, 3 EStG, R 6.13 Abs. 1 EStR, H 6.13 „ABC der selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter“ EStH),
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 800 € netto.

Bewertung

  • Wahlrecht auf Sofortabzug der AK/HK als Betriebsausgabe (§ 6 Abs. 2 EStG).
  • Für GWG über 250 € bis 800 € besteht eine Aufzeichnungspflicht, sofern diese nicht aus der Buchführung ersichtlich ist (§ 6 Abs. 2 S. 4, 5 EStG).

Sammelposten

  • Wirtschaftsgüter mit AK/HK zwischen 250 € und 1.000 € netto können in einen Sammelposten aufgenommen werden (§ 6 Abs. 2a EStG).
  • Dieser Sammelposten wird über 5 Jahre gleichmäßig abgeschrieben, unabhängig von Abgängen (§ 6 Abs. 2a S. 3 EStG).
  • Das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens ist einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres mit AK/HK zwischen 250 € und 1.000 € auszuüben (§ 6 Abs. 2a S. 5 EStG).

Behandlung von Sammelposten

Abweichend davon kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag nach § 9b Absatz 1 EStG für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.

Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Der Sammelposten gilt nicht als Wirtschaftsgut, daher ist keine Teilwertabschreibung möglich!

  • Wirtschaftsgüter mit AK/HK zwischen 250 € und 1.000 € netto können in einen Sammelposten aufgenommen werden (§ 6 Abs. 2a EStG).
  • Dieser Sammelposten wird über 5 Jahre gleichmäßig abgeschrieben, unabhängig von Abgängen (§ 6 Abs. 2a S. 3 EStG).
  • Das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens ist einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres mit AK/HK zwischen 250 € und 1.000 € auszuüben (§ 6 Abs. 2a S. 5 EStG).
  • Der Sammelposten ist keine Wirtschaftsguteinheit, sondern eine steuerliche Rechengröße und unterliegt daher keiner Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG, R 6.13 Abs. 6 S. 1 EStR).

Übertragung von Sammelposten bei Betriebsübergang

  • Bei entgeltlichem Übergang: Der Erwerber übernimmt die Wirtschaftsgüter einzeln und weist diese entsprechend aus.
  • Bei unentgeltlichem Übergang: Der Sammelposten wird mit seinem Buchwert fortgeführt (§ 6 Abs. 2a EStG, R 6.13 Abs. 6 S. 2 EStR).

Sofortabschreibung für Kleinstbeträge

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag nach § 9b Absatz 1 EStG für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.

Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis ist nicht zu führen, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Merke

Wirtschaftsgüter mit AK/HK bis 250 € netto können direkt als Betriebsausgabe abgezogen werden, ohne weitere Aufzeichnungspflichten (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG). 

GWG und Sammelposten

Beispiel

Ein Gewerbetreibender bildet 03 einen Sammelposten in Höhe von 5.000 €, der folgende Wirtschaftsgüter enthält:

  • 5 Schreibtische und 5 Bürostühle

Der Sammelposten wird über 5 Jahre mit jeweils 1.000 € abgeschrieben (§ 6 Abs. 2a EStG). Veräußert der Unternehmer einen Satz (Schreibtisch und ein Stuhl) z.B. in 05 für 150 €, bleibt der Sammelposten unberührt (§ 6 Abs. 2a S. 3 EStG). Der Erlös wird separat als Betriebseinnahme erfasst (§ 6 Abs. 2a EStG, R 6.13 Abs. 6 S. 2 EStR).

Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Die Einzelbewertung von beweglichen, abnutzbaren, selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist zudem auch weiterhin dem Normalfall entsprechend nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich.

Videolernreihe: AfA bei GWG nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG

Bei beweglichen, abnutzbaren, selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten die Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG beziehungsweise § 6 Abs. 2a EStG nicht überschreiten, kann es zur Verbuchung als Sofortaufwand kommen oder es kann ein sogenannter Sammelposten gebildet werden.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 EStG werden im folgenden Video besprochen.

Daneben ist wie oben erwähnt auch der §6 Abs. 2a EStG relevant. Die sog. Poolbewertung (= Sammelposten) werden im folgenden Video erklärt.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2a EStG werden im folgenden Video besprochen.