Wichtig ist, dass die relevanten Paragraphen des HGB sich in drei Abschnitte aufteilen lassen:
allgemeiner Teil
§§ 238 – 263 HGB
gültig für alle Kaufleute
spezieller Teil
§§ 264 – 289 HGB
ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften
spezieller Teil
§§ 290 – 315a HGB
Vorschriften für Konzerne.
Die Vorschriften für Konzerne behandeln wir in der speziellen Kurseinheit Konzernrechnungslegung. Sie sind für den Einzelabschluss nicht weiter relevant. Der allgemeine Teil ist stets anzuwenden, der spezielle Teil hingegen gilt dann speziell für Unternehmen in der Rechtsform z.B. der GmbH und AG.
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