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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Aufbau der Rechnungslegungsvorschriften

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Wichtig ist, dass die relevanten Paragraphen des HGB sich in drei Abschnitte aufteilen lassen:

  • allgemeiner Teil

    • §§ 238 – 263 HGB

    • gültig für alle Kaufleute

  • spezieller Teil

  • spezieller Teil

    • §§ 290 – 315a HGB

    • Vorschriften für Konzerne.

Die Vorschriften für Konzerne behandeln wir in der speziellen Kurseinheit Konzernrechnungslegung. Sie sind für den Einzelabschluss nicht weiter relevant. Der allgemeine Teil ist stets anzuwenden, der spezielle Teil hingegen gilt dann speziell für Unternehmen in der Rechtsform z.B. der GmbH und AG.