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Einkommensteuer - Persönliche Abzugsberechtigung

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Einkommensteuer

Persönliche Abzugsberechtigung

Ein Abzug von Sonderausgaben kann nur vorgenommen werden, wenn jemand wirtschaftlich belastet ist. Problematisch kann dies bei der Zahlungsübernahme durch Dritte sein. Ein typisches Beispiel ist der Auszubildende, der entsprechende Unterstützung durch Kostenübernahme von den Eltern erhält. Die Beurteilung richtet sich nach den Ausführungen des BFH zum Drittaufwand aus dem Bereich der Einkünfte. In den meisten Fällen, auch bei direkter Zahlung durch Dritte, kann davon ausgegangen werden, dass der jeweilige erst dem Steuerpflichtigen die Mittel zur Verfügung stellt und er dann selbst mit den Sonderausgaben belastet ist. Sonderausgabenabzüge sind zulässig, wenn sie ins Ausland gehen oder wenn sie aus dem Ausland geleistet werden.

Prüfungstipp

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Es sollte beachtet werden, dass der Sonderausgabenabzug für beschränkt Steuerpflichtige in der Regel gemäß § 50 Abs. 1 S. 3 ff. EStG nicht möglich ist. Die Ausnahme nach § 50 Abs. 1 S. 4 EStG sollte geprüft werden! Die Beschränkung des Abzugs gilt meist nicht für EU-Ausländer, da dies einen Verstoß gegen die Grundfreiheit darstellen würde.