Kirchensteuer
Die Kirchensteuer kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Es werden hierbei nur die Beiträge zu Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, berücksichtigt. Privatrechtliche Religionsgemeinschaften können daher keine Beiträge erhalten, die als Kirchensteuer im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abzugsfähig sind.
Merke
Freiwillige Zuwendungen an die Religionsgemeinschaften sind hingegen nicht als Sonderausgaben nach Nr. 4 abzugsfähig.
Die Kirchensteuer, die im Rahmen der Abgeltungssteuer einbehalten worden ist, darf gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 EStG nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
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