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Pauschbeträge bei Sonderausgaben
Für die Sonderausgaben nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie nach Abs. 1a bzw. 10b EStG kann gemäß § 10c EStG ein Pauschbetrag von 36 € in Anspruch genommen werden. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Pauschbetrag 72 €. Der Pauschbetrag kommt nicht für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG in Betracht. Voraussetzung ist der fehlende Nachweis höherer Ausgaben.
Die sogenannte Vorsorgepauschale kann im Rahmen der Lohnsteuer für die Berücksichtigung der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die soziale Sicherung berücksichtigt werden. Die Vorsorgepauschale wird gemäß § 39b Abs. 2 Nr. 3 EStG vom Bruttoeinkommen abgezogen. Im Rahmen der Steuererklärung werden hingegen nur die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt.
Prüfungstipp
In Klausuren sollte stets § 10c EStG überprüft werden. Hierbei handelt es sich oftmals um einen sog. Fußgängerpunkt.
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