Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, z.B. die Versorgungswerke der Zahnärtzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.
Ebenso zählen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG die Beiträge zu einer Rürup-Rentenversicherung zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Zu den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG zählen auch die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 62 EStG.
Nach § 10 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EStG ist der Abzug der Beträge an weitere Voraussetzungen geknüpft. Sie dürfen unter anderem nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Weiter muss der Steuerpflichtige verschiedenen Datenübermittlungen zugestimmt haben.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014 (BGBl 2014 I 2417) wurde u. a. § 10 EStG neu gefasst. In § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG wird das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisvorsorge im Alter dynamisch an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Dieser ergibt sich aus der von der Bundesregierung zu erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung
für 2021 | Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 v. 30.11.2020 (BGBl 2020 I 2612) | 100.200,00 EUR |
für 2022 | 103.800,00 EUR |
und der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes auf die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (West).
Nach § 287 Abs. 1 SGB VI i. d. jeweils gültigen Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz) v. beträgt der Beitragssatz für die Jahre 2020 bis 2022 in der knappschaftlichen Rentenversicherung
2020 | 2021 | 2022 |
24,7 % | 24,7% | 24,7% |
Beispiel
Für das Jahr 2022 beträgt der Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basis-Rentenversicherung somit (103.800 € x 24.7 % =) 25.639 €, für Ehepartner doppelter Betrag = 51.278 €.
Prüfungstipp
Die hier dargestellte Berechnung bzw. Erläuterung dient ausschließlich zur Vertiefung.
Im Rahmen einer Klausur können Sie die zu verwendenden Werte laut BMF v. 24.05. 2017, Beck‘sche Erlasse 1 § 10/11, Tz. 59 übernehmen.
Die hier dargestellten Werte sind aber noch nicht die Beträge, die auch tatsächlich abgezogen werden können. Die vollständige Abziehbarkeit der Beiträge stieg bzw. steigt in den Kalenderjahren 2005 - 2025 schrittweise an.
Nach § 10 Abs. 3 S. 4 EStG betrug der Ansatz der Aufwendungen und des Höchstbetrags im Kalenderjahr 2005 60 %. Im Kalenderjahr 2013 waren es 76 %. Dieser Prozentsatz erhöhte bzw. erhöht sich in den weiteren Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je zwei Prozentpunkte pro Jahr (§ 10 Abs. 3 Satz 6). Der volle Ansatz der Aufwendungen bzw. des Höchstbetrags von 100 % wird somit erst im Jahr 2025 erreicht.
Ansatz der Altersvorsorgeaufwendungen
Die Höchstbeträge werden für eine Übergangszeit - von 2005 bis 2025 - gekürzt. Sie werden also nur zum Teil angesetzt. Erst danach gelten die vollen Höchstbeträge.
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
90 % | 92% | 94% | 96% | 98% | 100% |
Beispiel
Wie bereits ermittelt beträgt für das Jahr 2022 der Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basis-Rentenversicherung 25.639 €, für Ehepartner doppelter Betrag = 51.278 €. Diese Beträge werden zu 94 % berücksichtigt.
Die umfassende Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ist damit 15 Jahre früher erreicht als die vollständige Besteuerung der Renten (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Mit dieser Regelung wird ein verfassungskonformer Übergang zu einer vollständigen nachgelagerten Besteuerung erreicht.