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Als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden neben den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oberhalb der Basisvorsorge auch alle Beiträge zur Absicherung von Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie Unfall-, Haftpflicht- (auch Kfz-Haftpflicht) und Risikolebensversicherungen.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können die Ausgaben zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abgezogen werden. Es gibt hierbei keine Beschränkung der Höhe nach, sofern es sich um solche Aufwendungen handelt, die zur so genannten Basisversorgung gehören, siehe § 10 Abs. 4 S. 4 EStG. Nicht zu der Basisversorgung gehören Wahlleistungen wie die Chefarztbehandlung, Einzelzimmerunterbringung etc.
Diese Art der Beiträge gehört zu den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Die Beiträge eines Steuerpflichtigen für die Basisversorgung eines Kindes, für das Anrecht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht, sind ebenfalls als eigene Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig.
Wenn aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung abgeleitet werden kann, dann ist der Betrag um 4 % zu kürzen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies regelmäßig der Fall. Dies gilt nicht für Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Aufwendungen für die gesetzliche Pflegeversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EStG ebenfalls abzugsfähig.
Beiträge zu Versicherungen, § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind die Beiträge zu den Kranken- und Pflegeversicherungen dem Grunde nach abziehbar, soweit sie nicht zur Basisversorgung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören. Diese Beiträge können sich zum Beispiel auf die Gewährung von zusätzlichen Komfortleistungen im Falle einer Krankenbehandlung beziehen.
Des Weiteren fallen hierunter:
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (sowohl gesetzlich als auch privat)
- Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter die kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukte nach Abs. 1 Nr. 2 b) EStG einzuordnen sind
- Beiträge zu Unfallversicherungen (sowohl gesetzlich als auch privat)
- Beiträge zu Haftpflichtversicherungen (egal, welcher Art, auch z.B. Pferdehaftpflicht oder Kfz-Haftpflichtanteil)
- Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
Für kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die die Voraussetzungen für die Basisvorsorge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG nicht erfüllen, enthält § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG eine Übergangsregelung. Diese sind nur begünstigt, wenn die Laufzeit der Verträge vor dem 01.01.05 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 31.12.04 entrichtet worden ist. Es handelt sich um die bis VZ 04 in § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) bis dd) EStG a.F. aufgeführten Rentenversicherungen ohne und mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung sowie Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil. Insoweit gelten die bis VZ 04 normierten Abzugsmöglichkeiten und -beschränkungen weiter.
Höchstbetrag für Vorsorgeleistungen, § 10 Abs. 4 EStG
Für die Vorsorgeleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 sowie Nr. 3a) EStG regelt § 10 Abs. 4 EStG den abzugsfähigen Höchstbetrag.
Für Selbständige greift hier der Höchstbetrag von 2.800 EUR.
Insbesondere für Arbeitnehmer und Beamte gilt ein Höchstbetrag von 1.900 EUR, da beispielsweise für Arbeitnehmer der Arbeitgeber Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbringt (steuerfreier AG-Anteil der Rente) bzw. Beamte teilweise einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Krankheitskosten gegenüber ihrem Dienstherrn haben.
Im Falle der Zusammenveranlagung ist der Höchstbetrag aus der Summe der für den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner geltenden Höchstbetrag zu bilden, § 10 Abs. 4 S. 3 EStG.
Übersteigen jedoch die tatsächlich angefallenen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (sogenannte Basisversorgung) den maßgeblichen Höchstbetrag, sind die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuziehen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG bleiben außer Ansatz, § 10 Abs. 4 S. 4 EStG.
Beispiel
Der selbständig tätige Zahnarzt Z zahlt an eine private Krankenversicherung Beiträge von insgesamt 2.600 EUR, wovon 10 % auf Komfortleistungen entfallen. Außerdem wendet er 200 EUR an Beiträgen für eine Pflegepflichtversicherung und 300 EUR an Beiträgen für Unfall-, Haftpflicht- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen auf.
Basiskrankenversicherung (90 % von 2.600 EUR) | 2.340 EUR | |
Pflegeversicherung | 200 EUR | |
Summe Basisabsicherung § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG | 2.540 EUR | 2.540 EUR |
weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (10 % Komfortleistung KV = 260 EUR + 300 EUR Rest) | 560 EUR | |
Summe aller Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG: | 3.100 EUR | |
Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG | 2.800 EUR | |
mindestens abziehbar (Basisabsicherung) | 2.540 EUR | |
also insgesamt abziehbar vorliegend nach § 10 Abs. 4 EStG | 2.800 EUR |
Darstellung der Ermittlung bei Ehegatten/Lebenspartnern:
Beispiel
Eheleute M und F sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. M verdient sein Geld als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, F ist nicht berufstätig und mit M in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Es wurden die folgenden Aufwendungen geleistet:
M: | |
AN-Beitrag KV inkl. Krankengeldbeitrag | 3.350 EUR |
AN-Beitrag PV | 1.300 EUR |
Beitrag Haftpflichtversicherung | 1.000 EUR |
F: | |
keine Beiträge insoweit | 0 EUR |
Summe der angefallenen Aufwendungen | 5.650 EUR |
Höchstbetrag § 10 Abs. 4 EStG: | |
M: | 1.900 EUR |
F: | 1.900 EUR |
Summe | 3.800 EUR |
mindestens nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG jedoch (3.350 EUR x 96%=) | 3.216 EUR |
Summe der So. Vorsorgeaufwendungen (KV 3.216 EUR + PV 1.300 EUR=) | 4.516 EUR |
somit als SA nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG abziehbar | 4.516 EUR |
Die Beiträge zu der haftpflichtversicherung können nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht mehr berücksichtigt werden, da die Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG (insg. von 3.800 EUR) mit den Ausgaben für die Basisversorgung ausgeschöpft sind. |