Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 ff. EStG, § 9 Abs. 3 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG soll der Steuerausfall, der durch einen unberechtigten Sonderausgabenabzug von Zuwendungen eines gutgläubigen Spenders entsteht, durch eine Haftung der Verantwortlichen ausgeglichen werden.
Die Körperschaft, die eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, soll vom Finanzamt aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich in Haftung genommen werden (§ 191 AO). Hierbei handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Körperschaftsteuer - Fragen in der mündlichen StB-Prüfung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Körperschaftsteuer - Fragen in der mündlichen StB-Prüfung (Ertragsteuer, Bilanzsteuer) aus unserem Online-Kurs Mündliche Steuerberaterprüfung interessant.
-
Besonderheiten beim Insolvenzantrag durch das Finanzamt
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Besonderheiten beim Insolvenzantrag durch das Finanzamt (Einführung in das Insolvenzrecht) aus unserem Online-Kurs Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) interessant.