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Einkommensteuer - Haftung

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Einkommensteuer

Haftung

Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 ff. EStG, § 9 Abs. 3 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG soll der Steuerausfall, der durch einen unberechtigten Sonderausgabenabzug von Zuwendungen eines gutgläubigen Spenders entsteht, durch eine Haftung der Verantwortlichen ausgeglichen werden.

Die Körperschaft, die eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, soll vom Finanzamt aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich in Haftung genommen werden (§ 191 AO). Hierbei handelt sich um eine Ermessensentscheidung.