Nutzungen und Leistungen können nicht „gespendet“ werden. Nutzungen und Leistungen können somit kein Gegenstand einer steuerlich abzugsfähigen Zuwendung sein (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 2 Satz 2 KStG).
Beispiel
Überlassung von Fahrzeugen oder Räumen, Dienst- oder Arbeitsleistungen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens. Die unentgeltliche Arbeit für einen Verein berechtigt daher nicht, den Wert der Arbeitsleistung als Sonderausgabe abzuziehen.
Wenn die genannten Nutzungen oder Leistungen jedoch aufgrund der Satzung oder eines Vertrages entgeltlich erbracht werden und der Steuerpflichtige nachträglich auf diesen Zahlungsanspruch verzichtet, ist der Entgeltsanspruch - nicht die Nutzung bzw. Leistung - Gegenstand der Zuwendung.
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