Inhaltsverzeichnis
Gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG genießt der gutgläubige Steuerpflichtige Vertrauensschutz. Er darf darauf vertrauen, dass die Angaben in der Zuwendungsbestätigung richtig sind. Die Konsequenz besteht darin, dass das Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht mit der Begründung versagen darf, die Angaben entsprächen nicht der Wahrheit oder seien nicht nachgewiesen.
Der Vertrauensschutz wird ausgelöst durch
- formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen i.S.d. § 50 Abs. 1 EStDV,
- Zahlungsbelege i.S.d. § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV bei Katastrophenfällen und
- Zahlungsbelege bis 300 EUR, die die Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV erfüllen.
Der Vertrauensschutz umfasst den Status des Zuwendungsempfängers (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch Freistellungsbescheid oder Bescheid über die Feststellung der Satzungsmäßigkeit gemäß § 60a AO), den Zuwendungsbetrag, den Verwendungszweck sowie die tatsächliche Verwendung und die Qualifizierung der Zuwendung als Spende oder als Mitgliedsbeitrag.
Verlust des Vertrauensschutzes
Handelt der Steuerpflichtige "bösgläubig" verliert dieser den Vertrauensschutz. Die Bösgläubigkeit liegt vor, wenn
- der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigung durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO oder falsche Angaben erwirkt hat oder
- ihm die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Hat der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigung durch falsche Angaben erwirkt, ist ein ein Vertrauensschutz unabhängig von seiner Absicht ausgeschlossen.
Beispiel
Ein Vertrauensschutz besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige über den Wert der Sachspende einen zu hohen Wert angibt. Die Zuwendungsbestätigung ist in vollem Umfang unrichtig. Ein Sonderausgabenabzug ist beim Spender ausgeschlossen.
Beispiel
Dem Steuerpflichtigen war bekannt, dass der „Spende“ eine Gegenleistung gegenüberstand. Die Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung gilt für den Steuerpflichtigen nur dann als bekannt, wenn er nicht nur die fehlerverursachenden Umstände kennt, sondern ihm auch die Unrichtigkeit der Bestätigung selbst bewusst war.
Grob fahrlässige Unkenntnis, die den Vertrauensschutz ebenfalls ausschließt, liegt vor, wenn der Spender die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.