Grundsätzlich sind erstattete Sonderausgaben mit gleichartigen Sonderausgaben im Veranlagungszeitraum zu verrechnen, H 10.1 EStH "Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt" 1. Spiegelstrich.
Beispiel
S hat in 01 Vorauszahlungen zur Kirchensteuer in Höhe von 1.000 EUR geleistet und für das Vorjahr 00 eine Erstattung von 500 EUR erhalten. Somit sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in 01 500 EUR abzugsfähig.
Ob die Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlicher Bedeutung und Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an.
Bei Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG ist ein Erstattungsüberhang zunächst mit anderen Aufwendungen der jeweiligen gleichen Nummer zu verrechnen, § 10 Abs. 4b S. 2 EStG. Auch steuerfreie Zuschüsse sind als erstattete Aufwendungen zu berücksichtigen, § 10 Abs. 4b S. 1 EStG.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG ist ein Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Veranlagungszeitraums hinzuzurechnen, § 10 Abs. 4b S. 3 EStG.
Beispiel
S hat für das Jahr 01 Kirchensteuervorauszahlungen von 2.000 EUR geleistet und für das Jahr 00 eine Erstattung von 4.000 EUR erhalten. Nach Verrechnung der Erstattung ist ein Sonderausgabenabzug bei den Kirchensteuern im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in 01 nicht möglich, der Erstattungsüberhang ist vielmehr dem Gesamtbetrag der Einkünfte 01 hinzuzurechnen, § 10 Abs. 4b S. 3 EStG.