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Einkommensteuer - Berufliche Weiterbildung, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

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Einkommensteuer

Berufliche Weiterbildung, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

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Kosten für die Berufsausbildung

 Die Kosten für die erste Berufsausbildung sind regelmäßig nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Eine Berufsausbildung endet, wenn der erste Abschluss erzielt wird, der eine angestrebte Berufsausübung erlaubt. Es muss sich hierbei nicht um die Verwirklichung des finalen Berufsziels handeln. Zum Beispiel kann ein Steuerpflichtiger anstreben Steuerberater zu werden und hierfür zunächst Steuerfachangestellter, dann Steuerfachwirt und dann Steuerberater werden. Als erste Berufsausbildung würde hier bereits der Abschluss als Steuerfachangestellter gelten. 

Die Ausgaben für ein Erststudium sind ebenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Kosten für ein Anschlussstudium in Form eines Masters sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Aufteilung der Kosten

Fortbildungskosten können auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn eine Aufteilung erforderlich ist, um sie von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu unterscheiden.

Beispiel

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Hermann Müller macht seinen Bachelor in Wirtschaftsinformatik an einer Universität und arbeitet gleichzeitig von Zuhause als studentische Hilfskraft für einen Professor. Er nutzt für beides sein Arbeitszimmer. Die Aufwendungen betragen 3.000 Euro im Jahr 01. Er nutzt das Zimmer in jeder Woche 40 Stunden für sein Studium und für 10 Stunden für seinen Job als studentische Hilfskraft.

Hermann Müller hat somit Aufwendungen von 2.400 € für sein Studium und in Höhe von 600 € für seinen Job als studentische Hilfskraft. Eine Aufteilung ist hier möglich und er kann somit 2.400 € als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG absetzen und 600 € als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG.