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Realsplitting
Gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Alternativ hierzu können die Aufwendungen im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a EStG geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag im Rahmen des Sonderausgabenabzugs beträgt grundsätzlich 13.805 EUR im Kalenderjahr. Er erhöht sich um die im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten/Lebenspartner aufgewandten Beiträge für die Basiskrankenversicherung bzw. Pflegepflichtversicherung, siehe § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 2 EStG.
Bei den oben beschriebenen Voraussetzungen zum Abzug als Sonderausgabe ist insbesondere die Zustimmung des Empfängers in der Praxis nicht immer problemlos zu erlangen, sofern - wie nicht selten - die persönliche Beziehung zum ehemaligen Ehegatten/Lebenspartner belastet ist. Die Zustimmung ist als solche grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam, siehe § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 4 EStG.
Ein etwaiger Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Gemäß H 10.2 EStH "Unterhaltsleistungen" ist es für den Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung unerheblich, ob diese freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden.
Ebenso muss die Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO der unterhaltenen Person in der Erklärung des Leistenden aufgeführt werden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt, § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 7 EStG, wozu die unterhaltene Person nach S. 8 der Vorschrift verpflichtet ist. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen, § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 9 EStG.
Wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen seine Zustimmung erteilt hat, hat dieser dann die Unterhaltsleistungen, die der Geber nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben geltend macht, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Macht hingegen der Geber seine Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend, hat der Empfänger die erhaltenen Unterhaltsleistungen nicht zu versteuern.
Auf Antrag kann der Sonderausgabenabzug auf einen Teilbetrag beschränkt werden. In der Folge hat der Empfänger dann auch nur diesen Teilbetrag zu versteuern, R 10.2 Abs. 1 EStR.
Beispiel
D ist seit dem 20.09.06 von seiner deutschen Ehefrau E geschieden. Die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen betragen im Monat 1.100 €. Die Verpflichtungen werden von D monatlich vorschriftsmäßig erfüllt. D beantragt für das Jahr 08 einen Abzug als Sonderausgaben. E reicht keine Anlage U ein und erteilt auch keine andere Zustimmung.
Es liegt keine Zustimmung der E vor, sodass der Antrag abzulehnen ist, da eine wirksame Zustimmung der E zum Abzug als Sonderausgaben vorliegen müsste.
Dieses Beispiel kommt aus der Steuerberaterprüfung 2009!
Die Unterhaltsleistungen können sowohl in Barunterhalt als auch in Form von Sachleistungen vorliegen.
Sachleistungen sind gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG umzurechnen. Zu den Unterhaltsleistungen im weiteren Sinne gehört auch der Abzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 und Nr. 4 EStG im Rahmen eines Versorgungsausgleichs. Hierbei wird jedoch nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich berücksichtigt. Dieser liegt immer dann vor, wenn eine Übertragung der Anwartschaften unmittelbar nicht möglich ist oder von den Eheleuten ausgeschlossen wird.