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Einkommensteuer - Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs.1 Nr. 5 EStG

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Einkommensteuer

Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs.1 Nr. 5 EStG

2/3 der Kinderbetreuungskosten (z.B. Kosten für Kindertagesstätten, Kindertagespflegepersonen, Babysitter) in Höhe von maximal 4.000 € pro Kind (bis zum 14. Geburtstag) und Jahr können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Die Aufwendungen sind um die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers entsprechend zu kürzen. Die Kosten müssen durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden. Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Betreuung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Bei der Bearbeitung ist entsprechend zwischen begünstigten und nicht begünstigten Aufwendungen zu unterscheiden:

BetreuungskostenNicht begünstigte Aufwendungen
  •  Kindermädchen, Babysitter, Au-pair
  • Kindergarten, Kinderkrippe,
  • Kindertagesstätte
  • Hort,
  • Tagesmutter
  • Ganztagespflegestelle
  • Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern
  • Internat
  • Ferienbetreuung
  • Unterricht
  • Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Sport- oder Freizeitaktivitäten
  • Mitgliedschaft in Vereinen (z.B. Sportverein, Tanzverein, Karnevallsverein, Musikverein)
  • Barzahlungen

Nicht begünstigte Aufwendungen

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht zum Abzug als Kinderbetreuungskosen zugelassen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die für die Verpflegung des Kindes geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1986). Gemischte Aufwendungen sind ggf. im Schätzungswege aufzuteilen.

Betreuung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bedeutet, dass die persönliche Betreuung und Fürsorge des Kindes im Vordergrund steht. Dies kann bei folgenden Sachverhalten angenommen werden:

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
    die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (vgl. auch BFH Urteil vom 17.11.1978, VI R 116/78, BStBl II 1979, 14),
  • nachmittägliche Betreuung durch schulische oder ähnliche Einrichtungen,
  • Betreuung durch einen Babysitter oder eine Tagesmutter,
  • Betreuung durch ein Au-Pair-Mädchen oder eine Haushaltsgehilfin, soweit sich die Aufwendungen ausschließlich auf die Betreuung des Kindes beziehen.

Hiervon abzugrenzen sind die Tätigkeiten, bei denen nicht die persönliche Fürsorge im Fokus steht:

  • Aufwendungen für Unterricht in Form von Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht etc.,
  • Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes,
  • Aufwendungen für die Förderung bestimmter Talente und Fähigkeiten, wie Musikunterricht, Meditationskurse etc.,
  • Aufwendungen für Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, sowie Tennis- oder Reitunterricht und andere Freizeitaktivitäten,
  • Aufwendungen für ein Au-Pair-Mädchen oder eine Haushaltsgehilfin, soweit sich die Aufwendungen auf andere Tätigkeitsbereiche als die auf die Betreuung des Kindes beziehen.

Hinweis

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Nach dem BMF-Schreiben vom 14.3.2012 (IV C 4 – S 2221/07/0012 :012, Rz. 9) können für den Fall eines Au-pair- Mädchens die Ausgaben für die Kinderbetreuung auf der Grundlage der Aufteilung im Arbeitsvertrag geschätzt werden, wenn ein tatsächlicher Nachweis nicht erfolgt. Im Zweifelsfall kann auch von einer 50 % Aufteilung ausgegangen werden.

Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.

Die Dienstleistungen können auch durch Verwandte erbracht werden, jedoch ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die Vereinbarung jener unter fremden Dritten entspricht. Der Nachweis ist durch entsprechende Banknachweise, Sozialversicherungsbescheinigung etc. zu erbringen. Die Dienstleistung muss zivilrechtlich klar und eindeutig vereinbart sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.

Eine Kürzung bei nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern richtet sich nach der Kategorisierung gemäß BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 18.11.2013, BStBl I 2013, S. 1462.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben nicht die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, da  § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbare Vorschrift in § 50 Abs. 1 S. 4 EStG nicht enthalten ist.

Höchstbetrag

Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise  zusammengelebt hat, auf 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen.

Beispiel

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Das Kind eines verheirateten Elternpaares geht von Januar bis Juni 01 in den Kindergarten. Die Sommermonate Juli bis zu seiner Einschulung Ende September 01 verlebt es bei seinen Großeltern. Ab der Einschulung geht es nachmittags in den Kinderhort. Den Eltern sind 01 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 3.600 Euro entstanden. Davon können sie zwei Drittel, also 2.400 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Es findet keine zeitanteilige Kürzung statt.

Aufteilung der Kinderbetreuungskosten

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei zusammenveranlagten Elternteilen nicht darauf an, wer die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie gemeinsam getragen werden.

Bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG sind die Aufwendungen bei dem Steuerpflichtigen abzuziehen, der diese auch tatsächlich getragen hat. Ein Abzug ist dann grundsätzlich bis zum hälftigen Höchstbetrag möglich. Ein abweichender Abzug ist bei einvernehmlicher Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt möglich.

Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Elternteilen kommt ein Abzug grundsätzlich für den Elternteil in Betracht, in dessen Haushalt das Kind lebt und der die Aufwendungen tatsächlich trägt. Grundsätzlich ist ein Abzug bis zum hälftigen Höchstbetrag möglich. Eine andere einvernehmliche Aufteilung ist jedoch möglich.

Erstattungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Nach dem Beschluss des BFH vom 14.04.2021, III R 30/20, sind als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um entsprechende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Wird dem Stpfl. durch den Arbeitgeber ein zweckgebundener Zuschuss zu den KBK gewährt, so ist dieser durch entsprechende Beiträge im Umfang des Zuschusses nicht endgültig wirtschaftlich belastet. Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG auf die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck.

Zeitpunkt der Berücksichtigung

Der Zeitpunkt der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 11 EStG - Zufluss-/Abflussprinzip).

Sonderausgaben und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug als Sonderausgaben, kommt für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Auf den tatsächlichen Abzug als Sonderausgaben kommt es dabei nicht an. Dies gilt sowohl für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen, als auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.