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Einkommensteuer - Förderungshöhe

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Einkommensteuer

Förderungshöhe

Die jährliche Grundzulage beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 175 Euro pro Person, § 84 S. 1 EStG. Gemäß S. 2 der Vorschrift erhöht sich die Grundzulage für solche Berechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um einmalig 200 EUR.

Nach § 85 EStG beträgt die Kinderzulage für jedes Kind, für welches der Zulagenberechtigte Anspruch auf Kindergeld hat, jährlich 185 EUR. Für ein nach dem 31. 12. 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage auf 300 EUR.

Oben genannte Förderung wird jedoch gemäß § 86 EStG nur dann in voller Höhe gewährt, sofern der dort aufgeführte Mindesteigenbetrag geleistet wird.

Im Falle des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG können die Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der dafür nach den §§ 83 ff. EStG zustehenden Zulage jährlich bis zu 2.100 € abgezogen werden.

 

Weitere Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 21.12.2017, BStBl 2018 I S. 93, Beck´sche "Steuererlasse" I § 7/2.