Der Gesetzgeber fasst Spenden und Mitgliedsbeiträge unter den Begriff der Zuwendungen zusammen.
Diese können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie an einen begünstigten Empfänger zu einem steuerbegünstigten Zweck geleistet werden. Der Abzug ist auf Höchstbeträge begrenzt; der übersteigende Teil der Zuwendungen sowie Zuwendungen, die den „verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte“ übersteigen und sich daher nicht auswirken würden, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abziehbar (Zuwendungsvortrag).
Hinweis
Der BFH hat Spenden definiert als Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich geleistet werden, um steuerbegünstigte Zwecke fremdnützig zu fördern.
Laut dem BFH sind alle Wertabgaben als Ausgaben zu werten, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders abfließen (BFH vom 20.02.1991, BStBl II 1991 S. 690). In Betracht kommen
- Geldzahlungen,
- Zuwendungen von Sachen und
- der Verzicht auf Aufwendungsersatz.
Der Spendenabzug setzt nicht voraus, dass die Ausgabe das Einkommen des Spenders belastet; die Herkunft der Mittel ist grundsätzlich unerheblich. Die steuerliche Berücksichtigung einer Geldzuwendung richtet sich nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG.