Allgemeines
Die Zuwendung anderer Wirtschaftsgüter als Geld (Sachzuwendung) stellt ebenfalls eine Spende dar. Dazu gehören auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Sachzuwendung
Eine Sachzuwendung natürlicher Personen wird grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bewertet (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG). Das ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Um vorzubeugen, dass ungerechtfertigte Steuervorteile für Steuerpflichtige entstehen, unterscheidet der Gesetzgeber für die Höhe des Abzugs bei der Zuwendung von Wirtschaftsgütern folgende Fälle:
Beispiel
Markus Meyer spendet eine mobile Küche an einen Museumsverein. Der aktuelle Buchwert beträgt 5.000 EUR. Gleichwertige Küchen werden als Sammlerstücke zum Zeitpunkt der Zuwendung mit 50.000€ gehandelt.
Der Spender macht von dem sog. „Buchwertprivileg“ Gebrauch und entnimmt die Küche mit einem Wertansatz von 5.000 EUR, so dass er den Mehrwert nicht der Einkommensteuer unterwerfen muss. Eine Zuwendungsbestätigung darf somit auch nur über 5.000 EUR zzgl. der aus der Entnahme resultierenden Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Beispiel
Markus Mayer kauft am 01.07.01 ein Gemälde eines anerkannten Künstlers für 500.000 EUR. Am 01.02.02 spendet Markus Mayer das Gemälde an eine gemeinnützige Stiftung, die sich der Förderung der Kunst und Kultur verschrieben hat. Laut einem unabhängigem Wertgutachten beträgt der gemeine Wert auf den Zeitpunkt der Zuwendung 800.000 EUR.
Die Zuwendungsbestätigung darf gemäß § 10b Abs. 3 S. 3 + 4 EStG nur über 500.000 EUR ausgestellt werden, da eine Veräußerung des Gemäldes am 01.02.02 einen Besteuerungstatbestand i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgelöst hätte.
Beispiel
Markus Mayer hat als privater Sammler vor mehreren Jahren bei einer Auktion eine Skulptur ersteigert und 100.000 EUR gezahlt; das Aufgeld dieses Auktionshauses beträgt 20 % des Zuschlagspreises, vom Verkäufer waren keine weiteren Kosten zu tragen. Das Kunstwerk möchte Markus nun einem Landmuseum schenken. Ein unabhängiges Wertgutachten bestätigt, dass vergleichbare Kunstwerke nach wie vor für den gleichen Preis ohne Kosten für den Verkäufer verkauft werden.
Da in der Zuwendungsbestätigung lediglich der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielende Preis anzusetzen ist, kann eine Zuwendungsbestätigung nur über 100.000 € (= Zuschlagspreis = 120.000€ „Hammerpreis“ ÷ 120 x 100) ausgestellt werden.
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