Mitgliedsbeiträge und Spenden
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) natürlicher Personen an politische Parteien werden auf zwei Wegen, durch eine Steuerermäßigung (§ 34g EStG) und den Sonderausgabenabzug (§ 10b Abs. 2 EStG), steuerlich gefördert. Der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 6 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen hat der Gesetzgeber nur eine Steuerermäßigung (§ 34g EStG) vorgesehen.
Begriff der politischen Partei
Parteien sind dabei nur Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz. Die Partei muss im Kalenderjahr der Zuwendung sowohl die in § 2 PartG genannten inhaltlichen Kriterien als auch die in den nachfolgenden Vorschriften des PartG enthaltenen formellen Erfordernisse (BFH vom 07.12.1990, BStBl II 1991 S. 508) erfüllen. Nur lokal tätige Wählervereinigungen sind somit nicht erfasst.
Zuwendungsbestätigung
Der Sonderausgabenabzug ist nach § 50 Abs. 1 EStDV nur bei Vorliegen einer entsprechenden Zuwendungsbescheinigung möglich.
Der Steuerpflichtige muss die Zuwendung durch eine Zuwendungsbestätigung nach einem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck nachweisen. Erleichterungen gelten für Geldzuwendungen bis zu einem Betrag von
200 EUR (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c) EStDV) und für Mitgliedsbeiträge (§ 50 Abs. 6 EStDV).
Berücksichtigung der Spenden
Spenden an politische Parteien mindern nach § 34g EStG zunächst die Einkommensteuer. Der Steuerpflichtige erhält eine Steuerermäßigung i.H.v. 50% der Ausgaben, höchstens jedoch 825 EUR bzw. 1.650 EUR im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 34g EStG; Lebenspartner gem. § 2 Abs. 8 EStG entsprechend).
Diese Steuerermäßigung ist vorrangig und schließt einen Sonderausgabenabzug insoweit, d.h. für die "ersten" Zuwendungen i.H.v. 1.650 EUR / 3.300 EUR, aus. Darüber hinaus gehende Beträge können nach § 10b Abs. 2 EStG in Höhe von 1.650 € oder 3.300 € bei zusammenveranlagten Ehegatten als Sonderausgaben abgezogen werden.
Beispiel
Die Eheleute Meyer spenden in 01 an die B-Partei 10.000 EUR
- Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 1 EStG
50 % von 10.000 EUR = 5.000 EUR
max. 1.650 EUR; hierzu wird von der Spende 3.300 EUR verbraucht;
verbleibt (10.000-3.300=) 6.700 EUR - Abzug nach § 10b Abs. 2 EStG
Restbetrag aus der Stufe 1: 6.700 EUR
jedoch max. 3.300 EUR - Der Restbetrag von (6.700-3.300=) 3.400 EUR wirkt sich nicht aus; auch ein Vortrag ist nicht vorgesehen.
Merke
Ein Vortrag der Zuwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, ist nicht vorgesehen.
Spenden an unabhängige Wählervereinigungen
Für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen ist ein Abzug nur nach § 34g Nr. 2 EStG zulässig. Ein Abzug nach § 10b Abs. 2 EStG ist für derartige Zuwendungen nicht möglich. Es ist jedoch nebeneinander ein Abzug nach § 34g Nr. 1 und Nr. 2 EStG gestattet.
Beispiel
Eheleute Meyer spenden in 01 2.000 EUR an die B-Partei und 10.000 € an eine unabhängige Wählervereinigung.
Wie bereits erläutert, erfolgt ein Abzug nach § 34g Nr. 1 EStG für die Parteispende i.H.v. 1.000 EUR (50 % von 2.000 €) und ein Abzug in Höhe von 1.650 EUR (50 % von 10.000 EUR, jedoch max. 1.650 EUR) nach § 34g Nr. 2 EStG.
Ein Sonderausgabenabzug für den Teil der Zuwendung an die unabhängige Wählervereinigung, der sich noch nicht ausgewirkt hat (6.700 €) ist nicht möglich. § 10b Abs. 2 EStG lässt einen Abzug nur für Zuwendungen an Parteien i.S.d. § 2 PartG zu.
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