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Einkommensteuer - Gesonderte Verlustfeststellung

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Einkommensteuer

Gesonderte Verlustfeststellung

Werden die Verluste nicht „verbraucht“ sind diese nach § 10d Abs. 4 EStG am Schluss eines Veranlagungszeitraums als verbleibender Verlustvortrag gesondert festzustellen.

Die Feststellungsfrist für den Verlustvortrag endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist, § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG