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Einkommensteuer (Vertiefung) - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Die steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich aus den §§ 140 und 141 AO.

§ 140 AO: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Mit dem § 140 AO greift man im Steuerrecht auf außersteuerliche Vorschriften zurück und leitet die Buchführungspflicht für steuerliche Zwecke ab. Bei der abgeleiteten Buchführungspflicht spricht man auch von der derivativen Buchführungspflicht.

Ergibt sich eine Verpflichtung zur Führung von Büchern nicht aus § 140 AO, kann u.U. eine originäre Buchführungspflicht aus § 141 AO abgeleitet werden.

Die derivative Buchführungspflicht nach § 140 AO

Von der derivativen Buchführungspflicht sind insbesondere die Kaufleute betroffen, die nach § 238 HGB zur Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind. Im Kurs der Abgabenordnung unter dem Punkt abgeleitete Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht wird die derivative Buchführung besprochen.

Die originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO

Ebenfalls im Kurs der Abgabenordnung wird die originäre Buchführungspflicht besprochen. Den hierzu gehörenden Abschnitt finden Sie hier. Die Vorschrift des § 141 AO findet nur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt. Unter die Vorschrift fallen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, nicht jedoch Freiberufler.

 Zusammenfassung

Buchführungspflicht