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Grundsätzlich unterliegen nunmehr sämtliche Investmentvermögen i.S.d. § 1 KAGB der Investmentbesteuerung. Eine Ausnahme kommt insbesondere für Investmentvermögen in der Rechtsform von Personengesellschaften in Betracht. Diese unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz. Das InvStG gilt für Investmentfonds und deren Anleger (§ 1 InvStG). Gleichgültig ist, ob der Fonds ein in- oder ausländischer ist oder ob der Anleger im In- oder Ausland ansässig ist. Voraussetzung ist jedoch ein steuerlicher Anknüpfungspunkt zum Inland. Dieser Anknüpfungspunkt kann z.B. über den Sitz des Fonds oder die steuerliche Ansässigkeit des Anlegers erfüllt sein.
Man unterscheidet offene und geschlossene Investmentfonds. Unterscheidungsmerkmale sind ihre rechtliche Struktur und der Zahl der Anleger.
Geschlossene Fonds werden zumeist in der Rechtsform einer Personengesellschaft strukturiert. Damit fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des Investmentsteuerrechts. Offene Fonds sind dagegen regelmäßig solche des InvStG.
Offene und geschlossene Fonds grenzen sich wie folgt voneinander ab:
1. Assetklassen
Bei offenen und bei geschlossenen Fonds sind die Assetklassen (Anlagebereiche) oft gleich. Im Übrigen haben sie nicht viel gemein. Mit Ausnahme von Aktien investieren geschlossene Fonds regelmäßig ebenso wie offene Fonds beispielsweise in Immobilien, Gold etc. Beide sind Instrumente des Kapitalmarktes, bei denen sich eine Vielzahl von Anlegern (10 bis einige Hundert) zu einem gemeinsamen Zweck zusammenfindet.
Bei Aktienfonds handelt es sich um Investmentfonds, die entsprechend der Anlagebedingungen mehr als 50% ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (§ 2 Abs. 6 S. 1 InvStG). Die Einstufung als Aktienfonds lehnt sich hierbei primär an die in den Anlagebedingungen vorgesehen Anlagevorgaben an. Der Investmentfonds hat jedoch die durchgehende Erfüllung (d.h. grundsätzlich an jedem Tag des Geschäftsjahres) dieser Vermögenszusammensetzung anzustreben. Die gesetzlich vorgegebene Zielsetzung der „fortlaufenden Anlage“ in Kapitalbeteiligungen wird innerhalb von sechs Monaten nach Neuauflage eines Investmentfonds auch dann erfüllt, wenn der Investmentfonds innerhalb dieses Zeitraums noch nicht die vorausgesetzte tatsächliche Vermögenszusammensetzung erreicht (BMF 120/1., Tz 2.7 f.).
Beispiel
Ingo Invest möchte in einen Hanf-Aktienfonds investieren. Daher erwirbt er Anteile an dem Fonds Gebt-den-Hanf-frei Capital. Der Erwerb erfolgt zum 01.03. und damit an dem Tag, zu dem der Fonds neu aufgelegt wird. Gebt-den-Hanf-frei Capital erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KAGB. Der Fonds strebt eine 100%-ige Investition in Aktienvermögen an. Zum 01.06. beträgt die Investition in Aktienvermögen 20%. Zum 01.07. ist die Beteiligung an Aktienvermögen jedoch auf 100% gestiegen.
Lösung:
Auf den Gebt-den-Hanf-frei Capital ist das InvStG anzuwenden. Am 01.06. erfüllte der Fonds zwar noch nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 6 S. 1 InvStG. Er wurde aber neu aufgelegt und erreichte die Quote von mehr als 50% innerhalb von 6 Monaten. Die Voraussetzungen sind somit erfüllt.
Mischfonds (§ 2 Abs. 7 InvStG) sind Investmentfonds, die entsprechend der Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen.
Bei den Immobilienfonds (§ 2 Abs. 9 InvStG) werden entsprechend der Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50% des Aktivvermögens in Immobilien angelegt.
2. geschlossene Fonds
Fonds sind in der Regel „geschlossen“, wenn den Anlegern nicht das Recht zusteht, ihre Anteile an die Fondsgesellschaft zurückzugeben. Eine Kündigung der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft bleibt zwar gesetzlich möglich, ist aber meist durch den Gesellschaftsvertrag für eine festgelegte Dauer von Jahren ausgeschlossen. Ein zulässiger Verkauf der Beteiligung an der Personengesellschaft wiederum scheitert regelmäßig faktisch, da kaum ein Markt für Anteile an geschlossenen Fonds existiert.
Geschlossene Fonds werden in der Regel in Form einer KG (insbesondere GmbH & Co. KG) gegründet. Die Anleger treten als Kommanditisten bei und zahlen ihre Kommanditeinlage. Sie sind nicht Geschäftsführer und haben keinen Anteil an den Anlageentscheidungen. Die Anteile an der Komplementär-GmbH hält das Emmissionshaus. Damit kommen diesem auch die Geschäftsführungsbefugnisse zu. Zur Vermeidung einer gewerblichen Prägung wird bisweilen ein geschäftsführender Kommanditist installiert, der jedoch im Lager des Emissionshauses steht.
Geschlossene Fonds können auch in den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen. Voraussetzung ist aber, dass die Anlagevehikel die Voraussetzungen eines Investmentfonds i.S.d. § 1 InvStG erfüllen. Dazu muss es sich zunächst um ein Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB handeln. § 1 Abs. 3 InvStG schließt aber bestimmte Anlagevehikel von der Anwendung des InvStG aus. Besonders praxisrelevant ist die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG. Danach sind Personengesellschaften und vergleichbare ausländische Rechtsformen grundsätzlich keine Investmentfonds i.S.d. InvStG; Ausnahmen bilden OGAW oder um Altersvorsorgevermögensfonds i.S.d. § 53 InvStG. Damit werden typische Anlagevehikel im Bereich der alternativen Investments, wie beispielsweise Private Equity Fonds, aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
3. offene Fonds
Offene Fonds werden demgegenüber von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verwaltet. Die Anleger sind als Investoren an einem Investmentvermögen beteiligt, das von der Verwahrstelle verwahrt wird. Das Investmentvermögen wird organisatorisch getrennt vom sonstigen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gehalten.
Hinter einem Investmentfonds steht regelmäßig eine Art anonymisierte Kapitalsammelstelle. Die gebündelten Geldmittel werden zum Investmentvermögen zusammengefasst, verwaltet und in verschiedenen Assetklassen eingesetzt. Assetklassen können etwa Immobilien, Aktien, Anleihen, Devisen, Gold oder andere Edelmetalle sein. Die Anteilsscheine von Investmentfonds, können jedenfalls bei Exchange-traded Funds (ETF) an der Börse gehandelt werden. An der Börse gehandelte Indexfonds (ETF) bilden die Wertentwicklung eines Indexes identisch 1:1 ab. Steigt z.B. der DAX, steigt auch der Wert des ETF-Anteils und umgekehrt.
Investmentvermögen i.S.d. KAGB ist ein Sondervermögen, also eine Vermögensmasse einer Person, die von dem übrigen Vermögen der Person dadurch getrennt wird, dass sie durch besondere gesetzliche Regelungen rechtlich hinsichtlich Verwahrung und Haftung anders behandelt wird als das übrige Vermögen der Person. Im deutschen Recht existiert ein Numerus clausus der Sondervermögen. Das Rechtsinstitut des Investmentvermögens dient dem Schutz der Anleger.
Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 1 KAGB) sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Investmentvermögen zu verwalten. Sie kann einerseits eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft sein, die vom Investmentfonds oder im Namen des Investmentfonds bestellt ist und auf Grund dieser Bestellung für die Verwaltung des Investmentfonds verantwortlich ist. Sie kann andererseits aber auch der Investmentfonds selbst sein, wenn die Rechtsform des Investmentfonds eine interne Verwaltung zulässt und der Vorstand oder die Geschäftsführung des Investmentfonds entscheidet, keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen (interne Kapitalverwaltungsgesellschaft). In diesem Fall wird der Investmentfonds als Kapitalverwaltungsgesellschaft zugelassen. Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, betrieben werden. Im Falle einer AG oder GmbH muss ein Aufsichtsrat gebildet werden (§ 18 Abs. 2 KAGB).
Kapitalverwaltungsgesellschaften nehmen damit wichtige Funktionen wahr. Sie sollen den Schutz der einzelnen Anleger und zugleich den überindividuellen Schutz der gesamten Anlegerschaft gewährleisten. Hierzu muss sie das ihr anvertraute Investmentvermögen von ihrem Allgemeinvermögen getrennt halten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 KAGB).
Verwahrstellen sind Unternehmen, welche die Verwahrung und -überwachung von Investmentvermögen ausführen. Sie handeln ausschließlich im Anlegerinteresse. Die Notwendigkeit einer solchen Verwahrstelle ergibt sich daraus, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaften das Fondsvermögen nicht selbst verwahren dürfen und sich damit selbständiger Verwahrstellen bedienen müssen, die z.B. Wertpapiere oder Edelmetalle verwahren.
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