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Einkommensteuer (Vertiefung) - Besteuerungsgrundsätze

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Besteuerungsgrundsätze

Investmenterträge sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 16 InvStG.

Die Einkommensteuer wird im Wege der Kapitalertragsteuer erhoben. Die Kapitalertragsteuerpflicht ergibt sich für die laufenden Erträge aus § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG und bei Veräußerungsgewinnen aus § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG. Die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer ergibt sich aus § 43a Abs. 2 S. 1 EStG bzw. bei Veräußerungsgewinnen aus § 43a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44 Abs. 1 S. 1 EStG). Entrichtungsschuldner der Kapitalerträge ist die auszahlende Stelle (§ 44 Abs. 1 S. 3 Var. 3 i.V.m. S. 4 EStG). Diese ist gem. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 EStG grundsätzlich das inländische Kreditinstitut. Jedoch sieht § 44 Abs. 1 S. 4 EStG zwei Sonderregelungen vor: Bei der Vorabpauschale greift § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 EStG ein. Entrichtungsschuldner ist hier das Kredit- oder sonstige Finanzinstitut, das die Anteile an einem Investmentfonds verwahrt oder verwaltet, d.h. die Depotbank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft. Für den Fall der laufenden Erträge aus einem Fonds, der nicht von einem Kredit- oder Finanzinstitut gehalten wird, ist Entrichtungsschuldner der Investmentfond. Ein Freistellungsauftrag kann gem. §§ 44a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EStG gestellt werden.

Es gilt der Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG, also 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich nicht möglich (§ 20 Abs. 9 EStG).

Beispiel

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Ingo Invest ist Inhaber eines Anteils am Goldminen-Aktienfonds Gold Mining Fund im Privatvermögen. Am 02.01. ist eine Vorabpauschale i.H.v. 100 € nach Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens zu berücksichtigen. Er hat WK i.H.v. 50 € aufgewandt. Weitere Kapitalerträge hat Ingo in dem VZ nicht.

Lösung:

Ingo Invest erzielt Erträge aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 und § 18 InvStG. Die tatsächlichen Werbungskosten i.H.v. 50 € kann er gem. § 20 Abs. 9 EStG nicht in Abzug bringen. Stattdessen ist der Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 € zu berücksichtigen. Damit verbleiben keine steuerpflichtigen Einkünfte.

Bei betrieblichen Anlegern gilt § 20 Abs. 8 EStG, so dass hier auch § 20 Abs. 9 EStG nicht zur Anwendung gelangt; der Betriebsausgabenabzug ist grundsätzlich möglich. An sich würde wegen § 3 Nr. 40 S. 2 EStG das TEV zur Anwendung gelangen. An dieser Stelle ist jedoch die Spezialvorschrift des § 16 Abs. 3 InvStG zu beachten, wonach die Regelungen des § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG nicht zur Anwendung kommen. Die Steuerbefreiung der Investmenterträge i.S.d. § 16 InvStG richtet sich allein nach § 20 InvStG.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die Sonderregelung des § 43a Abs. 2 S. 1 Hs. 2, S. 2 EStG zu beachten. Diese Regelung setzt die Besonderheiten der Besteuerung der Investmenterträge (insbesondere die Teilfreistellung) im Rahmen der Kapitalertragsteuerpflicht um.