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Wir betrachten zunäst die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze im folgenden Lernvideo.

Welche steuerrechtlichen Folgen die Erträge aus Investmentfonds mit sich bringen, hängt entscheidend von der Art des Fonds und der Erträge ab.

Erträge aus Publikumsfonds sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 Abs. 1 InvStG folgende:

  • Ausschüttungen,
  • Vorabpauschalen und 
  • Veräußerungsgewinne

Handelt es sich um einen Privatanleger, unterliegen seine Erträge der Abgeltungsteuer, bei betrieblichen Anlagen gehören die Einkünfte aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (§ 20 Abs. 8 EStG) zu gewerblichen oder anderen Gewinneinkünften.

Ausschüttungen sind gem. § 2 Abs. 11 InvStG die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag. Sie sind somit immer brutto anzusetzen. Als Veräußerung von Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 13 InvStG).

Eine Besteuerung erfolgt bereits auf Ebene des Fonds. Daher werden die von den Anlegern erzielten Erträge teilweise von der Besteuerung freigestellt. In welcher Höhe sich die Teilfreistellung ergibt, hängt von der Zugehörigkeit zum Privat- oder Betriebsvermögen und der Art des Investmentfonds ab.

Keine Anwendung findet das TEV (§ 3 Nr. 40 EStG) oder die Steuerfreistellung gem. § 8b KStG für Körperschaften bei den Erträgen aus Investmentfonds gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Die Besteuerung von Investmentfonds vollzieht sich auf drei Ebenen:

  • Assetebene
  • Fondsebene und 
  • Anlegerebene 
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Die Fondseingangsseite betrifft die Besteuerung an der Quelle des Investments (Besteuerung mit Körperschaft- und ggf. Gewerbesteuer auf Ebene des Investmentfonds) während die Fondsausgangsseite die Besteuerung beim Anleger erfasst.

Nun gehen wir auf die steuerliche Behandlung im Besonderen ein.

 

Besteuerung der Kapitalverwaltungsgesellschaft

Die KVG ist in der Praxis in der Regel eine GmbH oder AG (vgl. § 18 Abs. 1 KAGB). Sie unterliegt dann der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Zwangsläufig fällt dann auch Gewerbesteuer an (§ 2 GewStG).

Besteuerung der Investmentfonds

Investmentfonds unterliegen dem Anwendungsbereich des InvStG. Sie sind grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Dies folgt aus den Fiktionen der §§ 6 und 15 InvStG. In der Regel werden die Investmentfonds die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllen.

Besteuerung des Anlegers

§ 16 ff. InvStG regeln die Besteuerung des Anlegers. Steuerpflichtige Tatbestände sind die Ausschüttungen des Investmentfonds, (§ 2 Abs. 1 InvStG), die Vorabpauschalen (§ 18 InvStG) und die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 19 InvStG).

Abhängig von der depotführenden Stelle und der Vereinbarung wird der Ertrag entweder ausgeschüttet oder thesauriert. Im Falle der Thesaurierung fließen die Erträge zurück ins Fondsvermögen und werden zum Erwerb weiterer Vermögenswerte genutzt. Der Anleger muss die Erträge aus seinen Fondsanteilen versteuern, und zwar unabhängig von deren Ausschüttung oder Thesaurierung.

Ausschüttungen gem. §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 11 InvStG

Ausschüttungen sind gem. § 2 Abs. 11 InvStG alle dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge aus seinen Investmentanteilen, und zwar unabhängig von ihrer Zusammensetzung. Damit können die Ausschüttungen auch Substanzausschüttungen beinhalten, die auf Ebene der Anleger zu versteuern sind. Steuerfrei sind dagegen gem. § 17 InvStG Ausschüttungen in der Abwicklungsphase eines Investmentfonds.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Ingo Invest ist an dem Fonds Best of Europe beteiligt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KAG sind erfüllt. Ingo hat 1.000 Anteile erworben. Ein Anteil kostete 100 €. Pro Anteil wird eine Ausschüttung von 1 € vorgenommen. Wie sind diese Erträge zu besteuern?

 

Lösung:

Ingo erzielt Kapitalerträge gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG.

Einnahmen:1.000 Anteile x 1 € =1.000 €
Teilfreistellung:30% von 1.000 € =./. 300 €
Steuerpflichtige Einkünfte: 700 €
   
Steuersatz 25% (§ 32d EStG): 175 €
KapESt inklusive SolZ (26,375%): 184,63 €
(§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG)  
   
Ausschüttung brutto: 1.000,00 €
./. KapESt (inkl. SolZ) ./. 184,63 €
Nettoausschüttung: 815,37 €

 

Vorabpauschale (§§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 18 InvStG)

Wie bereits ausgeführt, müssen die Anleger nicht nur die ausgeschütteten Erträge versteuern, sondern auch die thesaurierten. Auf diese Weise wird eine Steuerstundung vermieden. Diese Besteuerung wird mit der sog. Vorabpauschale umgesetzt. Die Vorabpauschale ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem sog. Basisertrag und den Ausschüttungen. Zu einer Besteuerung der Vorabpauschale kommt es immer dann, wenn und soweit die Ausschüttungen des Investmentfonds in einem Veranlagungszeitraum die risikolose Marktverzinsung nicht erreichen. Daher wird eine Vergleichsrechnung zwischen einer pauschalen Bemessungsgrundlage in Höhe einer risikolosen Marktverzinsung (sog. Basisertrag) und den tatsächlichen Ausschüttungen vorgenommen.

 

Der Basisertrag entspricht dem unterstellten Mindestertrag des Fonds und ermittelt sich durch die Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils mit 70 % des Basiszinssatzes nach § 18 Abs. 4 InvStG. Letztgenannter Zinssatz wird jährlich neu festgelegt und durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Durch den Abschlag von 30 % soll ein durchschnittlicher Kostenanteil auf Ebene des Investmentfonds (z. B. für Verwaltungskosten) berücksichtigt werden, welche die Erträge des Investmentfonds und damit die Erträge der Anleger typischerweise mindern. Zur Vermeidung einer Überbesteuerung entspricht der Basisertrag höchstens dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres.

 

Bei unterjährigem Erwerb der Investmentanteile mindert sich die Vorabpauschale um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in welchem der Anleger noch nicht an dem Investmentfonds beteiligt war.

 

(1) Ermittlung des Basisertrags
  Rücknahmepreis zum Jahresanfang 
 xBasiszinssatz zu Beginn des Kalenderjahres i.S.d. § 18 Abs. 4 InvStG
(im BGBl. veröffentlicht)
 
 x70 % (des Basiszinssatzes i. S. d. § 18 Abs. 4 InvStG) 
 =ermittelter Basisertrag 
 
(2) Ermittlung des Maximalwerts des Basisertrags
  Rücknahmepreis der Anteile zum Jahresende 
 ./.Rücknahmepreis der Anteile am Jahresanfang 
 =maßgebender Ertrag für die Begrenzung (Maximalwert) 
 
(3) Vergleich des ermittelten Basisertrags mit Maximalwert des Basisertrags
 ermittelter Basiswert ≥ Maximalwert → relevanter Basiswert entspricht Maximalwert;
 ermittelter Basiswert < Maximalwert → relevanter Basiswert entspricht ermitteltem Basisertrag
   
(4) Berechnung der Vorabpauschale
  relevanter Basisertrag 
 ./.tatsächliche Ausschüttungen 
 =Vorabpauschale 
   
(5) ggf. Kürzung der Vorabpauschale aufgrund unterjährigen Erwerbes der Anteile gem. 18 Abs. 2 InvStG
 ./.1/12 der ermittelten Vorabpauschale für jeden vollen Kalendermonat vor dem Erwerb 

Anmerkung: Der Basiszins für 2021 beträgt -0,45% (BMF-Schreiben vom 06.01.2021 IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).

Beispiel

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Ingo Invest kauft zum 01.02. 100 Anteile an dem Aktienfonds Energy is our Profession. Zu Jahresbeginn liegt der Wert eines Anteils bei 1.000 €, zum Jahresende bei 1.100 €. Ausgeschüttet werden 0,30 € pro Anteil. Der Basiszinssatz liegt bei 0,07%.

 

Lösung:

(1) Ermittlung des Basisertrags
  Rücknahmepreis zum Jahresanfang1.000 €
 xBasiszinssatz zu Beginn des Kalenderjahresx 0,07%
 x70 % (des Basiszinssatzes i. S. d. § 18 Abs. 4 InvStG)x 70%
 =ermittelter Basisertrag0,49 €
    
(2) Ermittlung des Maximalwerts des Basisertrags
  Rücknahmepreis der Anteile zum Jahresende1.100 €
 ./.Rücknahmepreis der Anteile am Jahresanfang./. 1.000 €
 =maßgebender Ertrag für die Begrenzung (Maximalwert)100 €
    
(3) Vergleich des ermittelten Basisertrags mit Maximalwert des Basisertrags
 ermittelter Basiswert < Maximalwert
 → relevanter Basiswert entspricht ermitteltem Basisertrag0,49 €
    
(4) Berechnung der Vorabpauschale
  relevanter Basisertrag 
 ./.tatsächliche Ausschüttungen./. 0,30 €
 =Vorabpauschale0,19 €
    
(5) ggf. Kürzung der Vorabpauschale aufgrund unterjährigen Erwerbes der Anteile gem. 18 Abs. 2 InvStG
 ./.1/120,1742 €
Die Vorabpauschale beträgt demnach 0,1742 € x 100 Anteile =17,42 €

 

Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Investmentfonds (§§ 16 Abs. 1 Nr. 3, 19 InvStG) 

Erzielt der Steuerpflichtige aus der Veräußerung von Investmentanteilen Gewinne, sind auch diese Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 4 EStG (§ 19 Abs. 1 S. 1 InvStG). § 20 Abs. 4a EStG ist nicht anzuwenden (§ 19 Abs. 1 S. 2 InvStG). Diese Verweise greifen jedoch nur bei Privatanlegern. Bei betrieblichen Anlegern sind die allgemeinen Grundsätze einschlägig, d.h. es erfolgt eine Einnahmenüberschussrechnung oder ein Betriebsvermögensvergleich. Zur Vermeidung einer Überbesteuerung wird der Veräußerungsgewinn um die bereits angesetzten Vorabpauschalen gemindert, soweit diese steuerlich erfasst wurden; das gilt bei privaten und betrieblichen Anlegern.

Beispiel

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Ingo Invest hat sich am Wasserstoffaktien-Fonds H2 Capital beteiligt. Der Ankaufspreis lag bei 10.000 €, der Verkaufspreis bei 12.000 €. Die Vorabpauschalen beliefen sich auf 100 €. Maklergebühren fielen i.H.v. 50 € an. Wie hoch ist der Veräußerungsgewinn?

 

Lösung:

Invest erzielt mit dem Veräußerungsgewinn Erträge aus Kapitalvermögen gem. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 1 S. 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt:

  Verkaufspreis:12.000 €
 ./.Ankaufspreis:./. 10.000 €
 ./.Veräußerungskosten./. 50 €
 ./.erfasste Vorabpauschalen./. 100 €
 Veräußerungsgewinn1.850 €

§ 2 Abs. 13 InvStG erweitert den Veräußerungsbegriff durch eine Fiktion auf folgende Tatbestände: Rückgabe, Abtretung, Entnahme, verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. § 19 Abs. 2 InvStG fingiert eine Veräußerung für den Fall, dass ein Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich des InvStG fällt. Dann greift für diesen Fonds § 1 Abs. 3 InvStG und es kommt zu einer sofortigen Besteuerung. Als Veräußerungserlös ist sodann der gemeine Wert des Investmentfonds zu dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem er nicht mehr in den Anwendungsbereich des InvStG fällt.

Fallbeispiele

Wir schauen uns in den folgenden zwei Videos Fallbearbeitungen an.