Die Teilfreistellung kompensiert die Vorausbelastung der Investmenterträge i.S.d. § 16 InvStG.
Wie hoch die Teilfreistellung ist, folgt zunächst aus dem Investmentfondstyp (Aktien-, Immobilien-, Misch- sowie sonstigen Fonds), wobei es auf den jeweiligen Anlageschwerpunkt des Investmentfonds ankommt, der sich in der Regel aus den Anlagebedingungen des Investmentfonds ergibt. Ist das nicht der Fall, so ist entscheidend, ob die betreffenden Grenzwerte überschritten werden. § 20 Abs. 4 InvStG gewährt an dieser Stelle eine individuelle Nachweismöglichkeit des Anlegers gegenüber dem Finanzamt. Keine Nachweismöglichkeit hat der Entrichtungsschuldner der Kapitalertragsteuer.
Weiterhin hängt die Höhe der Freistellung davon ab, ob eine natürliche Person oder eine Körperschaft die Investmenterträge erzielt. Handelt es sich um eine natürliche Person, ist weiterhin zu unterscheiden, ob die Investmentanteile im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden:
Fondstyp | natürliche Person (PV) | natürliche Person (BV) | Körperschaft | |
Aktienfonds | 30 % | 60 % | 80 % | |
Mischfonds | 15 % | 30 % | 40 % | |
Immobilienfonds | ||||
- | mind. 51 % inländisches Immobilienvermögen | 60 % | 60 % | 60 % |
- | mind. 51 % ausländisches Immobilienvermögen | 80 % | 80 % | 80 % |
übrige Fonds (z.B. Rentenfonds) | 0 % | 0 % | 0 % |
Beispiel
Fortsetzung des zweiten Beispiels aus dem Kapitel "Steuerliche Behandlung"
Die Vorabpauschale beträgt demnach 0,1742 € x 100 Anteile = 17,42 €
Wie hoch ist der steuerpflichtige Betrag und in welcher Höhe wird KapESt einbehalten und abgeführt?
Lösung:
Teilfreistellung bei Aktienfonds einer Privatperson und Anteil im PV: | 30 % |
Steuerpflichtiger Betrag: | 12,19 € |
KapESt (26,375%) | 3,22 € |
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