Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte im Sinne des § 49 erzielen (§ 1 Abs. 4 EStG).
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht hat zur Folge, dass nur die inländischen Einkünfte im Sinne des§ 49 der Einkommensteuer unterliegen.
Beispiel
Markus Müller hat in Barcelona seinen einzigen Wohnsitz. Herr Müller betreibt in Barcelona eine Steuerberaterpraxis. In Leer (Ostfr.) hat er ein Mietwohngrundstück, aus dem er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Mit den Vermietungseinkünften ist Herr Müller in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs.1 Nr.6 EStG). Er wird nur mit diesen Mieteinkünften von der deutschen Einkommensteuer erfasst. Die Einkünfte aus der Steuerberaterraxis unterliegen in Deutschland nicht der Einkommensteuer.
Die §§ 2, 4 und 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz in niedrig besteuerte Gebiete verlegt haben und nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht; auch als Wegzugsbeteuerung bekannt).