Mit dem Urteil vom 14.02.1995 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass beschränkt steuerpflichtige Staatsbürger anderer EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen mit unbeschränkt steuerpflichtigen Bürgern materiell-rechtlich gleichzustellen sind.
Die mit diesem Urteil ergangene Rechtsprechung des EuGH verpflichtete Deutschland, EU-Angehörigen, die ihre Einkünfte im Wesentlichen im Inland beziehen, die gleichen personen- und familienbezogenen Vergünstigungen zu gewähren wie unbeschränkt Steuerpflichtigen.
Die im § 1 Abs. 3 EStG normierte unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag basiert auf dem EU-Recht, nach dessen Diskriminierungsverbot (in der Ausprägung der Freizügigkeit) jeder Mitgliedstaat Bürger eines EU- oder EWR-Staates den eigenen Staatsbürgern grundsätzlich gleich zu behandeln hat. Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erfordert eine Anwendung des EuGH-Urteils auch auf Staatsangehörige Islands, Norwegens und Liechtensteins. Durch Neufassung des § 1 Abs. 3 EStG und Einführung des §1a EStG wurde dieser Entscheidung Rechnung getragen.
§ 1 Abs. 3 EStG räumt ein entsprechendes Wahlrecht ein, nach dem sich nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) unter bestimmten Voraussetzungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen können.
Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag soll damit insbesondere der Berücksichtigung der subjektiven Leistungsfähigkeit bei Grenzpendlern dienen.