Die fiktive oder antragsgebundene unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG wird in ihrer Wirkung beschränkt auf die Besteuerung der inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 EStG. Es findet somit keine Besteuerung der Welteinkünfte statt.
Die fiktive Steuerpflicht kann von natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragt werden. Nach §1 Abs. 3 EStG werden die Steuerpflichtigen als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige behandelt, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG beziehen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Antrag,
- Einkünfte im Kalenderjahr
- unterliegen zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen nicht den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG,
(im VZ 2021: 9.744 Euro; VZ 2022: 9.984 Euro),
- Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte wird durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen.
Merke
Bei der Berechnung der Einkommensgrenze müssen nach § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG solche Einkünfte außer Betracht bleiben, die im Ausland nicht besteuert werden. Dies gilt jedoch nur, wenn vergleichbare inländische Einkünfte steuerfrei sind.
Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG in der Person des Steuerpflichtigen vor, wird dieser auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.