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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Die Geschichte der Europäischen Union

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Die Geschichte der Europäischen Union

Die Idee eines vereinten Europas geht bis in das Mittelalter zurück. Die Verwirklichung dessen wurde erst nach dem Ersten Weltkrieg konkret. 1923 wurde die Paneuropa-Union gegründet. Aufgrund des deutschen und italienischen Faschismus scheiterte eine weitere Annäherung zunächst. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden diese Gedanken, zunächst in der Wirtschaft, Politik und Verteidigung wieder aufgegriffen. Die OEEC (Organization for European Economic Co-operation), aus der 1961 die OECD (Organization for Economic Co-operation and Development) hervorging, sollte den wirtschaftlichen Aufbau Europas nach dem Zweiten Weltkrieg fördern. Die Organe der OECD besaßen niemals umfangreiche Kompetenzen, so dass die OECD zu keiner Zeit in der Lage war, ein Gebilde wie die heutige EU darzustellen. 1949 wurde der Europarat gegründet. Diesem gehörten zunächst 10 europäische Staaten an; die Bundesrepublik Deutschland trat 1950/51 bei. Ziel des Europarates war es, einen politischen Konsens über Fragen der Grundfreiheiten und Menschenrechte der Bürger zu finden, gemeinsame Grundsätze und Ideale zu fördern und damit eine engere Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten herzustellen. Zu einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft kam es wegen des Widerstandes Frankreichs nicht. 1949 schlossen sich aber die USA und Kanada mit dem Großteil der westeuropäischen Staaten zur NATO (North Atlantic Treaty Organization) zusammen.

 

Mitte des 20. Jahrhunderts ergaben sich weitere Integrationsbemühungen auf dem Wirtschaftssektor. Dies führte zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG). Entscheidend war der Plan des damaligen französischen Außenministers Robert Schuman. Er schlug am 9.5.1950 der Bundesrepublik vor, die Gegensätze zwischen Frankreich und Deutschland zu überwinden und sich zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenzuschließen. Weitere Europäische Staaten sollten sich dem anschließen können, was auch geschah.

 

1951 wurde der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) von sechs Staaten unterzeichnet. Ziel war die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes für die Güter der Schwerindustrie. Ein Novum war die insoweit vorgesehene Aufgabe der Hoheitsrechte und die Übertragung auf europäische Institutionen. Dies führte erstmals zu einer Supranationalität, die heute in Art. 23 GG ermöglicht wird und eine entscheidende Grundlage der heutigen EU ist. Bei der Übertragung der Hoheitsrechte an die heutige EU muss die souveräne Verfassungsstaatlichkeit auf der Grundlage eines Integrationsprogramms nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und unter Achtung der verfassungsrechtlichen Identität als Mitgliedstaaten gewahrt bleiben. Die Mitgliedstaaten müssen die Fähigkeit zu selbstverantwortlicher politischer und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse behalten.

 

Daraus folgt heute das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die heutige EU hat danach keine „Kompetenz-Kompetenz“, darf ihre Kompetenzen also nicht eigenmächtig ausdehnen. Bei der Übertragung der Kompetenzen auf die EU dürfen die Mitgliedstaaten nicht zu weit gehen: Sie müssen darauf achten, dass die selbstverantwortliche Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht verloren geht.

 

Nach der EGKS wurden weitere Verträge geschlossen. Es wurden die Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) gegründet. Aus dem EWG-Vertrag ging später der EGV hervor. Heute finden sich die Regelungen im EUV bzw. AEUV wieder. Triebfeder war hier die Bundesrepublik Deutschland.

 

Die Republik Frankreich demgegenüber trieb die Gründung der Euratom (heute EAG) voran. Ihr Ziel war es, eine gemeinsame und friedliche Nutzung der Kernenergie zu sichern.

 

EWG und Euratom wurden der EGKS nachgebildet:

 

1965 erfolgte dann die Zusammenfassung der EGKS, Euratom und EWG zu einer Organisation mit identischen Organen (sog. Fusionsvertrag).

 

1993 wurde der Vertrag von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union geschlossen. Er bildete die Rechtsgrundlage für eine immer engere Zusammenarbeit und einen Integrationsprozess der Völker Europas.

 

Die EU war zunächst eine Art Dachorganisation.  Sie wurde von drei Säulen getragen:

  • Erste Säule: Wirtschaft (EG, EAG und EGKS)
  • Zweiten Säule: Politik („Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ (GASP))
  • Dritte Säule: Justiz („Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ (PJZS))

 

Am 01.12.2009 trat der Vertrag von Lissabon in Kraft. Durch ihn kam der EU erstmals eine Rechtspersönlichkeit zu. Die Europäische Union wurde Rechtsnachfolgerin der EG, Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV. Ihr kam eine Rechtspersönlichkeit zu. Die verschiedenen Verträge und Politikbereiche wurden in den jetzigen AEUV integriert. In diesem finden sich im Wesentlichen die Bestimmungen des ehemaligen EG wieder sowie jetzt in Art. 81 ff. EUV.

 

Der EUV bildet heute die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten innerhalb der Union und die Ziele sowie die Grundsatzbestimmungen.

 

Im AEUV („Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“) finden sich detaillierte Bestimmungen über die Befugnisse der Europäischen Union (Kompetenzkatalog) sowie die Zusammensetzung und die Handlungsweise der Organe (Rechtsetzungsverfahren).