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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Europäische Zentralbank

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Die Europäische Zentralbank (EZB) bildet zusammen mit den nationalen Zentralbanken das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), Art. 282 Abs. 1 S. 1 AEUV. Deren gemeinsames Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten und die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union zu unterstützen, Art. 282 Abs. 2 AEUV. Die EZB kann die Ausgabe des Euro genehmigen, Art. 282 Abs. 3 AEUV. Die EZB ist grundsätzlich unabhängig. Jedoch kontrolliert der EuGH ihre Rechtsakte der EZB, wenn er dazu angerufen wird.

 

Im Zuge der Euro-Krise haben sich am 01.12.2010 die Staats- und Regierungschefs durch eine Änderung des Lissabon Vertrages darauf verständigt, einen Stabilitätsmechanismus sogenannter Rettungsschirm schaffen zu können, der aktiviert wird, wenn dies unerlässlich ist, um (durch Ankauf von Staatsanleihen) die Stabilität der Euro-Zone als Ganzes zu sichern. Zuvor hatte die EZB ihr Grundkapital um fünf auf 10,8 Milliarden Euro verdoppelt.

 

Als Reaktion auf die Schulden- und Finanzkrise, die ihren Ursprung auch in einem instabilen Bankensystem hatte, haben die Staats- und Regierungschefs der Eurozone am 29.06.2012 den Aufbau eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken (Single Supervisory Mechanism / SSM) beschlossen. Die EZB hat im November 2014 die direkte Aufsicht über die 120 größten Banken der Eurozone übernommen, nachdem sie eine umfassende Bewertung der Banken inklusive Stresstests durchgeführt hat.

 

 

EXKURS: Problematische Anleihekäufe der EZB

 

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat Staatsanleihen für mehr als 2.000 Milliarden Euro aufgekauft. Das sei eine Überschreitung des Mandats, klagten Ökonomen vor dem Europäischen Gerichtshof. Für die Kläger verstößt die Europäische Zentralbank (EZB) ihrer Auffassung nach gegen EU-Recht. Weil die EZB aber nicht verklagt werden kann, zogen Kritiker der geldpolitischen Lockerung („Quantitative Easing") gegen Bundestag und Bundesregierung vor das Bundesverfassungsgericht. Berlin habe die EZB gewähren lassen, so das Argument. Das oberste deutsche Gericht hat in der Vergangenheit Sympathie für die Argumentation durchblicken lassen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen rund um die EZB-Anleihekäufe zur Klärung vorgelegt.

 

Der EuGH-Generalanwalt teilt die Bedenken der Kläger nicht. Die Bedingungen des Kaufprogramms sprächen dagegen, dass dieses als "Mechanismus zur Unterstützung von Staaten" in Finanzierungsschwierigkeiten angesehen werden könne. Ein Verstoß gegen das Mandat der EZB liege ebenfalls nicht vor, denn das Programm verfolge ein währungspolitisches Ziel: Es solle die Deflationsgefahr abwenden. Gemeint ist das Risiko einer Abwärtsspirale der Preise, die die Konjunktur abwürgen könnte. Die Luxemburger Richter sind im Dezember 2018 dem Gutachten des Generalanwalts gefolgt.

 

Ab November nimmt die EZB das Kaufprogramm wieder auf, das sie im Dezember 2018 zunächst beendet hatte. Vorerst 20 Milliarden Euro pro Monat Schuldverschreibungen von Euroländern und Unternehmen, teilte der EZB-Rat mit, ohne ein Enddatum zu nennen. Zu Hochzeiten hatte die EZB jeden Monat 60 Milliarden Euro Anleihen gekauft, insgesamt so 2,6 Billionen Euro ausgegeben.