Unter dem Begriff Fehlbetrag versteht man den negativen Gewerbeertrag des jeweiligen Erhebungszeitraums, das heißt nach Berücksichtigung der Hinzurechnung und Kürzungen der §§ 8, 9 GewStG. § 10a GewStG gleicht im Wesentlichen dem Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 2 EStG und § 8c KStG. Einen Verlustrücktrag gibt es im GewStG hingegen nicht.
Hinweis
Auch wenn sich bei der ESt/KSt ein Verlust ergibt, kann sich gewerbesteuerlich durch die Hinzurechnungen ein positiver Gewerbeertrag ergeben, vgl. R 10a. 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 GewStR.
Nach § 10a S. 1 und 2 GewStG kann der vorgetragene Verlust bis zu 1 Million € vollständig, darüber hinaus noch zu 60 % verrechnet werden. Der unverbrauchte Gewerbeverlust wird jedes Jahr gesondert festgestellt (§ 10a S. 6 GewStG).
Beispiel
Verlust VZ 01 | 1.000.000 € | |
Verlust VZ 02 | 3.500.000 € | |
Verlust VZ 03 | 2.500.000 € | |
insgesamt vortragsfähig | 7.000.000 € | |
positiver Gewerbeertrag VZ 04 | 8.000.000 € | |
davon vorab verrechenbar | ./. 1.000.000 € | 1.000.000 € |
restlicher pos. Gew.ertrag VZ 04 | 7.000.000 € | |
davon 60% verrechenbar | ./. 4.200.000 € | 4.200.000 € |
steuerpfl. Gewerbeertrag VZ 04 | 2.800.000 € | |
insgesamt in VZ 04 verrechenbar | 5.200.000 € |
Gesonderte Verlustfeststellung, § 10a S. 6 GewStG:
Verlustvortrag zum 31.12.03 | 7.000.000 € |
Verbrauch in VZ 04 | ./. 5.200.000 € |
Verlustfeststellung 31.12.04 | 1.800.000 |
Der verbleibende Verlustvortrag ist mit dem ersten nachfolgenden positiven Gewerbeertrag zu verrechnen. Das gilt auch für die Fälle, in denen der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG (24.500 €) liegt. Es besteht kein Wahlrecht, ihn erst zukünftig abzusetzen. Eine mögliche Beschränkung des Verlustvortrags, z.B. um Freibeträge nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG auszunutzen, ist ausgeschlossen.
Beispiel
Festgestellter Gewerbeverlust zum 31.12.01: 30.000 €, positiver Gewerbeertrag 02: 20.000 €, 03: 70.000 €. Der Gewerbeverlust ist 02 mit 20.000 € und 03 mit 10.000 € abzusetzen.
Wegfall des Verlustabzuges bei der KSt nach Anteilswechsel
Der körperschaftsteuerliche Verlustabzug fällt grds. anteilig weg, wenn binnen fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen Erwerber übergehen. Er fällt grds. völlig weg, wenn binnen fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile auf einen Erwerber übergehen (§ 8c KStG). Entsprechendes gilt für den Abzug von Gewerbeverlusten bei Körperschaften auch bei der GewSt (§ 10a S. 10 GewStG).