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Gewerbesteuer - Gewerbeverlust

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Unter dem Begriff Fehlbetrag versteht man den negativen Gewerbeertrag des jeweiligen Erhebungszeitraums, das heißt nach Berücksichtigung der Hinzurechnung und Kürzungen der §§ 8, 9 GewStG. § 10a GewStG gleicht im Wesentlichen dem Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 2 EStG und § 8c KStG. Einen Verlustrücktrag gibt es im GewStG hingegen nicht. 

Hinweis

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Auch wenn sich bei der ESt/KSt ein Verlust ergibt, kann sich gewerbesteuerlich durch die Hinzurechnungen ein positiver Gewerbeertrag ergeben, vgl. R 10a. 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 GewStR.

Nach § 10a S. 1 und 2 GewStG kann der vorgetragene Verlust bis zu 1 Million € vollständig, darüber hinaus noch zu 60 % verrechnet werden. Der unverbrauchte Gewerbeverlust wird jedes Jahr gesondert  festgestellt (§ 10a S. 6  GewStG). 

 

 

Beispiel

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Verlust VZ 011.000.000 € 
Verlust VZ 023.500.000 € 
Verlust VZ 032.500.000 € 
insgesamt vortragsfähig7.000.000 € 
positiver Gewerbeertrag VZ 048.000.000 € 
davon vorab verrechenbar./. 1.000.000 €1.000.000 €
restlicher pos. Gew.ertrag VZ 047.000.000 € 
davon 60% verrechenbar./. 4.200.000 €4.200.000 €
steuerpfl. Gewerbeertrag VZ 042.800.000 € 
insgesamt in VZ 04 verrechenbar 5.200.000 €

Gesonderte Verlustfeststellung, § 10a S. 6 GewStG:

Verlustvortrag zum 31.12.037.000.000 €
Verbrauch in VZ 04./. 5.200.000 €
Verlustfeststellung 31.12.041.800.000

Der verbleibende Verlustvortrag ist mit dem ersten nachfolgenden positiven Gewerbeertrag zu verrechnen. Das gilt auch für die Fälle, in denen der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG (24.500 €) liegt. Es besteht kein Wahlrecht, ihn erst zukünftig abzusetzen. Eine mögliche Beschränkung des Verlustvortrags, z.B. um Freibeträge nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG auszunutzen, ist ausgeschlossen.

Beispiel

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Festgestellter Gewerbeverlust zum 31.12.01: 30.000 €, positiver Gewerbeertrag 02: 20.000 €, 03: 70.000 €.  Der Gewerbeverlust ist 02 mit 20.000 € und 03 mit 10.000 € abzusetzen.

Wegfall des Verlustabzuges bei der KSt nach Anteilswechsel

Der körperschaftsteuerliche Verlustabzug fällt grds. anteilig weg, wenn binnen fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen Erwerber übergehen. Er fällt grds. völlig weg, wenn binnen fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile auf einen Erwerber übergehen (§ 8c KStG). Entsprechendes gilt für den Abzug von Gewerbeverlusten bei Körperschaften auch bei der GewSt (§ 10a S. 10 GewStG).