Ein schädlicher Anteilserwerb von mehr als 50 % (§ 8c KStG) bei der Kapitalgesellschaft „vernichtet“ nicht nur ihren eigenen KSt-Verlustabzug, sondern entsprechend auch ihren auf sie entfallenden Gewerbeverlust bei der Mitunternehmerschaft (§ 10a S. 10 Hs. 2 GewStG). Das gilt auch, wenn die Kapitalgesellschaft nur mittelbarer Gesellschafter der „Verlust-Mitunternehmerschaft“ ist.
Beispiel
An der Verlust-KG 1 ist die Plus-KG 2 beteiligt, an letzterer wiederum die X-GmbH. Bei letzterer findet ein schädlicher Anteilswechsel über 50 % (§ 8c KStG) statt. Der mittelbar auf die X-GmbH entfallende Gewerbeverlust der KG 1 geht verloren.
Wenn in einer Kapitalgesellschaft ein schädlicher Beteiligungserwerb stattfindet und dadurch der Verlust verloren geht, hat dies auch zur Folge, dass auf der Ebene der Mitunternehmerschaft der anteilige Gewerbeverlust verloren geht. Solche schädlichen Beteiligungserwerbe werden als Unternehmerwechsel in der Mitunternehmerschaft behandelt, wodurch die oben genannte Rechtsfolge eintritt.
Es ist daher erforderlich, die Auswirkungen des schädlichen Beteiligungswechsels in der Kapitalgesellschaft auf die Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen und entsprechend nach H 10a.3 Abs. 3 GewStH "Anwendung des § 8c KStG" die Folgen zu berücksichtigen.