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Gewerbesteuer - Unternehmensidentität

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Gewerbesteuer

Unternehmensidentität

Bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften ist der Verlustvortrag wegen des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer an die Voraussetzungen der 

  • Unternehmensidentität und der 
  • Unternehmeridentität

geknüpft.

Unternehmensidentität, R 10a.2 (1) GewStR

Damit ist gemeint, dass der Verlustbetrieb weitergeführt worden sein muss. Das gilt auch für Teilbetriebe: Wird ein Teilbetrieb aufgegeben, geht der auf ihn entfallende anteilige Gewerbeverlust verloren (BFH-Urteil vom 7.8.2008, IV R 86/05).

Eine Vereinigung des "Verlustbetriebes" mit einem anderen Betrieb bei Weiterführung der "Verlusttätigkeit" ist unschädlich. Dabei wird entscheidend abgestellt auf die Beibehaltung des alten Personals, des Kundenstamms und auf die Zusammensetzung des Anlagevermögens (BFH vom 7.11.2006, VIII R 30/05).

Dies hat zur Konsequenz, dass ein negativer Gewerbeertrag eines Betriebes nicht mit einem positiven Gewerbeertrag eines anderen Betriebes, aber desselben Unternehmers ausgeglichen werden kann. Schließlich kann auch bei Betriebsaufgabe und Neugründung durch ein und denselben Unternehmer kein Verlustvortrag „mitgenommen" werden.

Beispiel

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C betreibt eine „Verlust“-Bäckerei. Er entlässt seine bisherigen Arbeitnehmer und macht ein Café auf. Dort verkauft er zugekauften Kuchen usw.

Die Unternehmensidentität ist nicht gewahrt, der Verlust aus der Bäckerei ist beim Café nicht abziehbar.

Beispiel

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Wie im vorstehenden Beispiel. C betreibt die „Verlust“-Bäckerei aber weiter und erweitert sie um ein Café. Das Café wird der Umsatz- und Gewinnträger.

Die Unternehmensidentität ist gewahrt. Die Gewerbeverluste bleiben abzugsfähig.

Beispiel

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P betreibt einen „Verlust“-Betrieb (Treppenbau). Er bringt seinen Betrieb in die Q-und-S Treppenbau GbR ein und  wird deren Gesellschafter. Die GbR führt den Betrieb des P weiter.

Die Unternehmensidentität ist gewahrt. Die GbR kann die Verluste des P abziehen. Beachte jedoch nachfolgend erläuterte Einschränkungen unter „Unternehmeridentität“.

Beispiel

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Wie im vorstehenden Beispiel. Die Q-und-S-Treppenbau GbR bietet P an, ihn unter Einbringung seines Betriebes als Gesellschafter aufzunehmen. P nimmt an. Danach wird sein Betrieb stillgelegt und seine „alten“ Arbeitnehmer entlassen.

Die Unternehmensidentität geht verloren. Die GbR kann die Verluste des P nicht abziehen.

Beispiel

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Die X-KG ist Franchise-Nehmerin in Oldenburg. Sie erleidet erhebliche Verluste. Sie stellt hier den Betrieb ein und eröffnet in Stuttgart einen neuen Betrieb. Das Oldenburger bewegliche Anlagevermögen wird verschrottet. Der Franchise-Geber bleibt derselbe. Das Personal wird mit Ausnahme des Marktleiters nicht übernommen. Das Warenangebot ist gleich geblieben.

Die Unternehmensidentität und folglich auch die Gewerbeverluste gehen verloren (keine Beibehaltung des Personals und des Anlagevermögens); vgl. BFH vom 7.11.2006 VIII R 30/05.

Beispiel

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BFH-Urteil vom 7.8.2008, IV R 86/05: Die Y-KG unterhält zwei Teilbetriebe: Gewebeherstellung und Kunststoff-Recycling. Zum 31.12.08 ergab sich ein Gewerbeverlust von 12 Mio. €: Davon entfielen 10 Mio. € auf die  Gewebeherstellung und 2 Mio. € auf den Recycling-Bereich. Die KG verkauft die Gewerbeherstellung zum  31.12.08.

Die Unternehmensidentität muss auch für Teilbetriebe gewahrt bleiben. Zum 31.12.08 ist der ab 09 absetzbare Gewerbeverlust auf 2 Mio. € festzustellen. Der Verlustteil von 10 Mio. € geht verloren, da insoweit die Unternehmensidentität nicht mehr vorliegt.

Merke

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Unternehmensidentität bedeutet hierbei, dass der Gewerbebetrieb des Anrechnungsjahres identisch ist mit jenem Betrieb, welcher im Jahr der Entstehung des Verlusts bestanden hat.