Die Unternehmeridentität bezieht sich auf die rechtliche und wirtschaftliche Identität eines Unternehmens oder eines Unternehmers. Es bedeutet, dass ein und dieselbe Person oder Rechtseinheit als Unternehmer in verschiedenen Situationen oder Geschäftsvorfällen gleich bleibt und als dieselbe rechtliche und wirtschaftliche Entität betrachtet wird.
Die Unternehmeridentität wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, darunter die Rechtsform des Unternehmens, die Eigentümerstruktur, die Geschäftsaktivitäten und die Art der Geschäftsführung. Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre Unternehmeridentität klar und korrekt dokumentieren, um steuerliche und rechtliche Konformität sicherzustellen.
Unternehmeridentität, R 10a.3 GewStR
Unternehmeridentität besteht zum Beispiel dann nicht, wenn ein Einzelunternehmen durch einen Erben nach dem Tode des Einzelunternehmers weitergeführt wird. Es liegt keine Unternehmeridentität vor, deshalb kann ein möglicher Verlustvortrag, der zu Lebzeiten des Erblassers realisiert wurde, nicht auf den Betrieb des Erben fortgeführt werden. Fehlbeträge lassen sich bei einem Unternehmerwechsel, wenn also ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht (§ 2 Abs. 5 GewStG), nicht übertragen.
Das gilt auch für den unentgeltlichen Betriebsübergang gem. § 6 Abs. 3 EStG (Erbschaft oder vorweggenommene Erbfolge). Die Unternehmeridentität geht auch bei der Verpachtung eines ruhenden Betriebes an einen Gewerbetreibenden verloren. Der neue Unternehmer kann den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um jene Fehlbeträge kürzen, die sich beim alten Unternehmer ergeben hatten (§ 10a S. 8 GewStG).
Bei Kapitalgesellschaften bleibt ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Schließung und anschließender Eröffnung eines anderen Betriebs erhalten, weil die Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG). Wichtig ist lediglich, dass die neue Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich identisch ist mit jener Körperschaft, die den Verlust erlitten hat (§ 10a S. 4 GewStG). Insbesondere bei einem sogenannten Mantelkauf liegt eine wirtschaftliche Identität nicht mehr vor.
Merke
Man spricht von einem Mantelkauf, wenn von einer Kapitalgesellschaft mehr als die Hälfte der Anteile übertragen werden und die Kapitalgesellschaft danach ihren Geschäftsbetrieb mit vorwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufnimmt.