Wenn ein Betrieb ein Gewerbebetrieb ist, so ist er grundsätzlich damit auch gewerbesteuerpflichtig. Hiervon existieren einige Ausnahmen, nämlich die nach § 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe.
Persönliche Steuerbefreiungen ergeben sich aus dem § 3 GewStG und §§ 12a und 13 GewStDV sowie R 3.0 GewStR.
So regelt § 3 Nr. 6 GewStG die Befreiung von der Gewerbesteuer für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 51 bis 58 AO dienen. Ausgenommen sind deren wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
Hinweis
Die Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG bestehen i.d.R. für staatliche Unternehmen.