Bei einer Mitunternehmerschaft gilt der einzelne Mitunternehmer als Gewerbetreibender. Folglich nimmt man bei der Einbringung eines Unternehmens in eine Mitunternehmerschaft keine Betriebseinstellung i.S.d. § 2 Abs. 5 GewStG an.
Das Gleiche gilt, wenn alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden, der dann den Betrieb als Einzelunternehmer fortführt.
Die sachliche Steuerpflicht des Betriebes wird in diesen Fällen nicht unterbrochen. Andererseits bestimmt aber § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG, dass die gewerbliche Mitunternehmerschaft selbst der Steuerschuldner ist.
Scheiden inmitten eines Wirtschaftsjahres alle bis auf einen Mitunternehmer aus, existiert jedoch keine Mitunternehmerschaft mehr als Steuerschuldner, andererseits liegt aber auch keine Betriebseinstellung vor. Für Mitunternehmerschaft und Einzelunternehmen wird für dieses Wirtschaftsjahr nur ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Anschließend wird dieser Messbetrag zeitlich auf beide aufgeteilt. Den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG i.H.v. 24.500 € gibt es somit nur einmal.
Entsprechendes gilt auch, wenn ein Einzelunternehmen inmitten eines Wirtschaftsjahres zur Mitunternehmerschaft wird.
Beispiel
Gesellschafterin Janßen verkauft ihren Anteil i.H.v. 20% an der Excelsior-OHG an die Elbstein-GmbH.
Es liegt kein Unternehmerwechsel im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG vor, da der Betrieb nicht im Ganzen übergeht. Unternehmer ist nach wie vor die OHG, es ändert sich also nichts an der sachlichen Steuerpflicht.
Beispiel
Rita Glanz ist Inhaberin eines Waschsalons. Am 01.07.01 nimmt sie ihre Freundin und neue Geschäftspartnerin Gloria Müller in ihr Unternehmen auf. Es entsteht die Glanz-und-Gloria-KG.
Auch hier besteht nach R 2.7 (2) GewStR die sachliche Steuerpflicht weiter, obwohl eine andere Rechtsform entsteht. Der Betrieb geht nicht im Ganzen über, da Rita Glanz als verbleibende Unternehmerin den Betrieb mit fortführt. Somit liegt auch hier kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 5 GewStG vor. Es muss also nur eine Steuererklärung von der KG abgegeben werden.
Beispiel
Die 9-jährige Teresa hat am 01.11.01 von ihrem Onkel eine Tankstelle geerbt, die von Teresas Mutter als gesetzliche Vertreterin geführt wird.
Bis zum 01.11.01 ist der Onkel Steuerschuldner, § 2 Abs. 5 GewStG i.V.m. § 5 Abs. 2 GewStG. Ab dem 01.11.01 ist Teresa die Steuerschuldnerin, da die Tankstelle als Eigentümerin auf ihre Rechnung geführt wird, § 5 Ans. 1 S. 2 GewStG. Auf die gesetzliche Vertretung durch die Mutter kommt es dafür nicht an.