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Gewerbesteuer - Allgemeine Ausführungen

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Gewerbesteuer

Allgemeine Ausführungen

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, deren Höhe vom Ertrag des Unternehmens abhängig ist, und wie im Namen bereits impliziert von Gewerbetreibenden in Deutschland gezahlt werden muss.

  • Bei der GewSt handelt es sich wie bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer um eine Ertragsteuer, da der erzielte Gewinn besteuert wird.
  • Die GewSt ist nach Art. 106 Abs. 6 GG und § 1 GewStG eine Gemeindesteuer, da diesen das Aufkommen aus dieser Steuer zusteht. Sie war ursprünglich gedacht als Ausgleich der Gemeinden für die Belastungen, die ihnen aus Gewerbebetrieben erwachsen (Straßen, Erschließung usw.).
  • Die GewSt ist eine direkte Steuer, da Schuldner und Träger der GewSt identisch sind.
  • Nach § 3 Abs. 2 AO ist die GewSt eine Realsteuer. Realsteuer wird auch Objekt- oder Sachsteuer genannt, da ein bestimmtes, tatsächlich vorhandenes Objekt besteuert wird (hier der Gewerbebetrieb), ohne die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu berücksichtigen. Es wird damit im Gegensatz zur ESt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abgestellt, sondern diese Merkmale bleiben unberücksichtigt.
  • Die GewSt ist eine betriebliche Steuer, was bedeutet, dass sie als betrieblicher Aufwand in der Handelsbilanz zu berücksichtigen ist (ungeachtet der steuerl. Behandlung nach § 4 Abs. 5b EStG).

 

Von der Gewerbeeröffnung bis zum Gewerbesteuerbescheid

  1. Nach § 138 Abs. 1 und 3 AO und § 14 GewO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, dies innerhalb eines Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird (vgl. auch R 1.9 Satz 1 GewStR).
  2. Die Gemeinde hat unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 AO zuständige Finanzamt zu unterrichten.
  3. Beim zuständigen Finanzamt ist vom Steuerschuldner für jedes Kalenderjahr eine Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und ggf. eine Zerlegungserklärung abzugeben (§§ 14a GewStG und § 149 AO).
  4. Die Finanzbehörde setzt den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in einem Gewerbesteuer-Messbescheid fest und teilt den Inhalt den Gemeinden mit (§ 184 AO). Die Finanzämter bedienen sich bezüglich der Bekanntgabe der Gewerbesteuer-Messbescheide regelmäßig der Hilfe der Gemeinden.
  5. Im Falle der Zerlegung (§§ 28 bis 34 GewStG) wird der Messbetrag durch Zerlegungsbescheid des Finanzamtes (§ 188 AO) auf die hebeberechtigten Gemeinden aufgeteilt. Der Gewerbesteuer-Messbescheid und der Zerlegungsbescheid werden regelmäßig vom Finanzamt unmittelbar an den Unternehmer bekanntgegeben. Die beteiligten Gemeinden erhalten einen kurz gefassten Zerlegungsbescheid, aus dem sich ihr Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag ergibt (§§ 184, 186 und 188 AO).
  6. Die Gemeinde setzt die GewSt durch Anwendung des Hebesatzes (§ 16 GewStG) auf den GewSt-Messbetrag in einem Gewerbesteuerbescheid fest (§§ 155, 157 Abs. 1 AO) und rechnet über eventuelle Vorauszahlungen ab (§ 20 Abs. 1 GewStG).