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Gewerbesteuer - Anpassung der Vorauszahlungen

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Gewerbesteuer

Anpassung der Vorauszahlungen

Wie bei der ESt gibt es auch bei der GewSt vier Vorauszahlungstermine. In § 19 Abs. 1 GewStG sind sie festgelegt auf den 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11.

Die Vorauszahlungen werden wie bei der ESt auf Grundlage der letzten Veranlagung festgesetzt (§ 19 Abs. 2 GewStG) und betragen je ein Viertel. Vorauszahlungen werden nach § 19 Abs. 5 GewStG nur festgesetzt, wenn die GewSt-Schuld bei der letzten Veranlagung mindestens 200 € betrug.

Die Höhe der Vorauszahlungen kann gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG geändert werden. Das Finanzamt kann hierzu nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG einen GewSt-Messbescheid eigens für Vorauszahlungszwecke erlassen. An diesen ist die Gemeinde nach S. 4 auch gebunden (=Grundlagenbescheid). Sie setzt die Höhe der Vorauszahlungen selbst fest und erlässt den Vorauszahlungsbescheid, § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG. Die Gemeinde kann die Höhe der Vorauszahlungen auch eigenständig ohne Grundlagenbescheid anpassen, beispielsweise wenn der Gewerbebetrieb aufgegeben wurde. Ein GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke vom Finanzamt über 0 € ist hierfür nicht erforderlich.