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Gewerbesteuer - Gewerbesteuerbescheide

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Gewerbesteuer

Gewerbesteuerbescheide

Die Gemeinde wendet im Anschluss gemäß § 16 Abs. 1 GewStG ihren individuellen Hebesatz auf den GewSt-Messbetrag an. Die Gemeinde erlässt dann nach § 184 Abs. 3 AO den GewSt-Bescheid an den Steuerpflichtigen.

Nach § 16 Abs. 1 GewStG und auch § 1 Abs. 1 S.1 GewStG erheben die Gemeinden GewSt. Sie sind also für den Zahlungsverkehr zuständig und damit einhergehend auch für Stundung, Erlass, Vollstreckung und Niederschlagung der GewSt.

Nach § 16 Abs. 4 GewStG sind die Gemeinden gezwungen, einen einheitlichen Hebesatz für alle Gewerbetreibenden festzulegen. Damit soll u.a. vermieden werden, dass die Gemeinden bestimmte Gewerbezweige subventionieren und sich so Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gemeinden verschaffen. In S. 2 ist ein Mindesthebesatz von 200% vorgeschrieben. Diese Vorschrift ist eine Reaktion auf die Idee einiger Gemeinden in Deutschland, die den Hebesatz auf 0% gesenkt hatten, um so den Standort attraktiver gegenüber anderen Gemeinden zu machen und mehr Gewerbebetriebe bei sich anzusiedeln. Der Gesetzgeber wollte einen so harten Wettbewerb der Gemeinden untereinander aber verhindern, da er mit einem solchen „Preiskampf“ auf Dauer die Finanzierung aller Gemeinden insgesamt gefährdet sah.