Den GewSt-Messbetrag ermittelt das Finanzamt und setzt ihn fest, § 22 Abs. 1 AO und § 184 Abs. 1 AO.
Das Finanzamt gibt den GewSt-Messbescheid an den Steuerpflichtigen bekannt, § 184 Abs. 1 AO. Gegen den Messbescheid kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. Das Finanzamt ist in diesem Fall auch zuständig für das Rechtsbehelfsverfahren.
Zeitgleich gibt das Finanzamt eine Mitteilung an die Gemeinde über die Höhe des Messbetrages nach § 184 Abs. 3 AO. Diese Mitteilung ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Das bedeutet, dass die Gemeinde an den Messbetrag gebunden ist.