Nach § 1 Abs. 1 GrEStG werden Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterzogen, die sich auf Grundstücke innerhalb Deutschlands beziehen.
§ 1 GrEStG listet die jeweiligen erwerbsteuerpflichtigen Vorgänge auf, wobei der Grundstückskaufvertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG am häufigsten vorkommt. Dieser verpflichtet den Verkäufer, das Eigentum am Grundstück auf den Käufer zu übertragen. Im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen und das erworbene Grundstück zu übernehmen. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst also jedes Rechtsgeschäft, das den Übergang eines inländischen Grundstücks - ob komplett, teilweise, bebaut oder unbebaut - oder einer Eigentumswohnung bzw. eines Erbbaurechts vorsieht.
Reine Vorkaufs- oder bedingte Rückkaufsoptionen sowie nicht angenommene Angebote führen nicht zur Grunderwerbsteuerpflicht.
Bei einem Zuschlag in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsprozess wird ebenfalls die Grunderwerbsteuer fällig, wie in § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG festgelegt. Ein Vertrag, über die erstmalige Begründung (Entstehung) eines Erbbaurechts, unterliegt ebenfalls der Grunderwerbsteuer, da Erbbaurechte wie Grundstücke gehandhabt werden.