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Grunderwerbsteuer - Anwendung auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge

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Grunderwerbsteuer

Anwendung auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge

§ 16 GrEStG findet ebenfalls Anwendung auf steuerbare Vorgänge nach § 1 Abs. 2 – 3a GrEStG. Im Hinblick auf einen steuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand einer Gesamthand i.S d. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG soll es entgegen der früheren Ansicht der Finanzverwaltung nunmehr ausreichend sein, wenn durch die Rückgängigmachung des Erwerbs im Ergebnis weniger als 90 % der Beteiligung am Vermögen der Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen (vgl. Gleich lautende Erlasse der Länder 18.02.2014 – 36-S 4501-011-45 582/09, BStBl. I 2014, S. 561). Da § 1 Abs. 3 GrEStG nur eine punktuelle Betrachtung vornimmt, soll hier ebenfalls bereits die Rückgängigmachung eines Gesellschafterwechsels genügen, wenn damit keine Anteilsvereinigung mehr vorliegt.