Statt der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs vor oder nach Übergang des Eigentums nach Abs. 1 oder Abs. 2 wird gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG die Steuer vermindert festgesetzt oder, sofern eine Steuerfestsetzung bereits erfolgte, die Festsetzung entsprechend korrigiert, wenn die Gegenleistung i. S. des § 8 GrEStG für das Grundstück einvernehmlich herabgesetzt wird.
Die Herabsetzung der Gegenleistung muss entweder
- innerhalb von zwei Jahren seit der Steuerentstehung oder
- aufgrund einer geltend gemachten Minderung i. S. des § 437 BGB (gesetzliches oder vertragliches Minderungsrecht) erfolgen.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
§ 7g Abs. 2 EStG: Rechtsfolgen bei begünstigter Investition
Vielleicht ist für Sie auch das Thema § 7g Abs. 2 EStG: Rechtsfolgen bei begünstigter Investition (Bewertung des Vermögens) aus unserem Online-Kurs Bilanzsteuerrecht interessant.
-
§ 7g Abs. 3 EStG: Rechtsfolgen bei fehlender Investition/unterbliebener Hinzurechnung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema § 7g Abs. 3 EStG: Rechtsfolgen bei fehlender Investition/unterbliebener Hinzurechnung (Bewertung des Vermögens) aus unserem Online-Kurs Bilanzsteuerrecht interessant.