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Grunderwerbsteuer - Herabsetzung der Bemessungsgrundlage

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Grunderwerbsteuer

Herabsetzung der Bemessungsgrundlage

Statt der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs vor oder nach Übergang des Eigentums nach Abs. 1 oder Abs. 2 wird gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG die Steuer vermindert festgesetzt oder, sofern eine Steuerfestsetzung bereits erfolgte, die Festsetzung entsprechend korrigiert, wenn die Gegenleistung i. S. des § 8 GrEStG für das Grundstück einvernehmlich herabgesetzt wird.

Die Herabsetzung der Gegenleistung muss entweder

  • innerhalb von zwei Jahren seit der Steuerentstehung oder
  • aufgrund einer geltend gemachten Minderung i. S. des § 437 BGB (gesetzliches oder vertragliches Minderungsrecht) erfolgen.