Sofern das Eigentum an dem Grundstück bereits auf dem Erwerber übertragen wurde, ist § 16 Abs. 2 GrEStG und nicht Abs. 1 anwendbar. In den Fällen der Nr. 1 bis 3 wird dann sowohl für den Ersterwerb als auch für den Rückerwerb, der grds. nach § 1 Abs. 1 GrEStG erneut der Besteuerung unterliegt, die GrESt nicht festgesetzt oder, soweit eine Festsetzung bereits erfolgt ist, die Steuerfestsetzung aufgehoben. Für den Rückerwerb genügt jeder rechtswirksame Kaufvertrag, wenn die am Vertrag beteiligten Personen identisch sind und das rückübertragene Grundstück mit dem zuvor übertragenen übereinstimmt. Soweit lediglich eine Teilfläche rückübertragen wird, ist die Steuer auch nur anteilig nicht festzusetzen bzw. die Festsetzung aufzuheben.
Die GrESt wird nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht festgesetzt bzw. die Steuerfestsetzung wird aufgehoben, sofern
- der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet,
- dass dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist oder
- die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
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