Inhaltsverzeichnis
Prüfungsschema der Grunderwerbsteuer
Prüfungstipp
Steuerberaterprüfung
Die Grunderwerbsteuer war 2014 das erste Mal Gegenstand der schriftlichen Steuerberaterprüfung mit 4 Wertungspunkten. Dabei musste in Verbindung mit der Erbschaftsteuerberechnung eine vom Erblasser geschuldete Grunderwerbsteuer als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berechnet werden.
2016 war die Grunderwerbsteuer als eigener Aufgabenteil im Rahmen der Erbschaftsteueraufgabe zu behandeln. Die Aufgabe umfasste insgesamt 30 Wertungspunkte, wovon ca. 33 % auf den grunderwerbsteuerlichen Aufgabenteil entfielen.
Merke
Bei der Bearbeitung von Aufgaben aus dem Grunderwerbsteuerrecht sollten Sie grundsätzlich einem festen Aufbau folgen:
Schritt 1: Prüfung der Steuerbarkeit
Schritt 2: Prüfung der Steuerpflicht
Schritt 3: Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Schritt 4: Berechnung der Steuer
Schritt 5: Bestimmung des Steuerschuldners
Schritt 6: Entstehung der Steuer und weitere Festsetzungsbedingungen
Erläuterungen zum Prüfungsablauf
Schritt 1: Prüfung der Steuerbarkeit
Es gilt zu prüfen, ob ein inländisches Grundstück im Sinne des § 2 GrEStG und ein Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG vorliegt.
Schritt 2: Prüfung der Steuerpflicht
Sofern keine Steuerbefreiung gemäß der §§ 3 bis 7 GrEStG vorliegt, ist der Vorgang steuerpflichtig.
Schritt 3: Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Um die Bemessungsgrundlage festlegen zu können muss der Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GrEStG oder der Grundbesitzwert im Sinne des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 157 Abs. 1 bis 3 BewG geprüft werden.
Schritt 4: Berechnung der Steuer
Die Berechnung der Steuer erfolgt in dem wir die Bemessungsgrundlage mit dem anwendbaren Steuersatz nach § 11 GrEStG multiplizieren.
Schritt 5: Bestimmung des Steuerschuldners
Es folgt die Festsetzung gegenüber dem Steuerschuldner nach § 13 GrEStG.
Schritt 6: Entstehung der Steuer und weitere Festsetzungsbedingungen
Im letzten Schritt werden der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 14 GrEStG und weitere Festsetzungsbedingungen nach § 16 GrEStG geprüft.